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Frage zum § 283

Verfasst: 13.03.2019, 15:03
von franz54
Ist eine Entschädigung nach tatsächlichem Aufwand an Stunden und Tätigkeiten anwendbar?
Welche Stundensätze, Tätigkeiten wären anwendbar?

Re: Frage zum § 283

Verfasst: 14.03.2019, 17:50
von Heron
Bei Bezug auf ein bestimmtes Gesetz dieses bitte immer anführen. Ich nehme an es geht um § 283 ABGB. Die Berechnung der Entschädigung ist darin genau geregelt und richtet sich nach der Vermögenslage, nicht nach Zeit und Stundensatz. Eine andere Berechnung ist nicht zulässig (anders beim Auslagenersatz: unter den Voraussetzungen des 283 Abs 4 ABGB ist die Pauschalierung möglich). Das ist in diesem Fall durchaus sachgerecht – andernfalls käme es zu ausufernden Streitigkeiten über angemessene Zeit und Stundensatz.

Re: Frage zum § 283 ABGB

Verfasst: 18.03.2019, 22:08
von franz54
Im § 283 Abs 4 ABGB sind für die zweckentsprechende Ausübung der Kuratel die notwendigen Barauslagen und die tatsächlichen Aufwendungen dem Kurator zu erstatten.
Sind erforderliche Fahrten mit dem eigenen PKW z.B auf Basis amtliches km-Geld und Fahrtenbuch tatsächliche Aufwendungen?
Werden die notwendigen Barauslagen und die tatsächlichen Aufwendungen(zB km-Geld) zusätzlich zur ermittelten Entschädigung nach § 283 Abs 1 dem Kurator erstattet?

Re: Frage zum § 283

Verfasst: 19.03.2019, 16:23
von Heron
Es gebührt dem Kurator Entschädigung und zusätzlich dazu Auslagenersatz. Die Maximalgrenzen (für die Entschädigung) sind im § 283 ABGB festgelegt, der Kurator kann natürlich auch nur geringeren Ersatz beantragen (kommt bspw. unter nahen Angehörigen regelmäßig vor).

Mit der Entschädigung werden vereinfacht gesagt die aufgewendete Zeit, das eingesetzte Wissen und die Tragung der Verantwortung abgegolten. Der Auslagenersatz umfasst tatsächliche Aufwendungen und Auslagen, insbesondere auch Fahrtkosten (nach KM-Geld oder Ticketpreis) zu wahrgenommenen Terminen, in speziellen Fällen bei Auslandsterminen auch Flüge samt Übernachtung. Weiters sind ua. umfasst Schreibkosten (Papier, Druckertinte/Toner, Kuverts), Telefonkosten und Portokosten. Da es ein unzumutbarer Aufwand wäre, jedes einzelne Blatt Papier, jedes Kuvert und die Kosten jedes geführten Telefonats anzuführen, besteht beim Auslagenersatz die Möglichkeit zur Pauschalierung.