Schenkung im neuen Erbrecht

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Cornel
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Schenkung im neuen Erbrecht

Beitrag von Cornel » 13.02.2019, 11:15

Meine Schwiegermutter ist gestorben, die gesetzlichen Erben sind ihre zwei Söhne. Testament ist keines vorhanden. Sohn 1 (mein Mann) bekam vor 12 Jahren einen landwirtschaftlichen Grund geschenkt, mit der Übertragung erhielt meine Schwiegermutter das Fruchtgenussrecht und Sohn 2 (mein Schwager) das Vorkaufsrecht, weitere Verpflichtungen sind nicht angeführt. In den letzten 12 Jahren haben mein Mann und ich uns um sämtliche Belange der Schwiegermutter gekümmert und ihre 9 Jahre dauernde 24-Stunden-Betreuung organisiert. Mein Schwager hat sich nach einem heftigen Streit mit seiner Mutter vor über 15 Jahren nicht mehr blicken lassen und sich um nichts gekümmert.
Nach dem neuen Erbrecht hat er nicht nur Anspruch auf die Hälfte des noch vorhandenen Vermögens (Barvermögen sowie Wohnhaus der Schwiegermutter), sondern - und das ist die Frage - auf die Hälfte oder ein Viertel des Werts des landwirtschaftlichen Grundstückes?
Im Gesetz steht etwas von Pflichtteilsberechtigter - der Schwager ist nicht enterbt worden, sondern voll erbberechtigt. Bekommt er also die Hälfte oder nur ein Viertel des ermittelten Wertes dieses landwirtschaftlichen Grundstückes? Natürlich läuft das Verlassenschaftsverfahren über Anwälte, bisher habe ich aber noch keine wirklich klare Aussage erhalten können.
Was mich zusätzlich irritiert: offensichtlich ist die langjährige Pflegeleistung nicht sehr viel wert - und nein, es gibt keinerlei schriftliche Vereinbarung über die Pflege, es war für uns einfach selbstverständlich, auch ohne die Schenkung...



MG
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Re: Schenkung im neuen Erbrecht

Beitrag von MG » 13.02.2019, 15:49

1.) Da kein Testament vorhanden ist, sind die beiden Söhne die gesetzlichen Erben je zur Hälfte.

2.) Schenkungen an ein Kind sind auf dessen gesetzlichen Erbteil anzurechnen, wenn ein anderes Kind dies verlangt. Es kommt jedoch zu keiner Anrechnung, wenn der Verstorbene angeordnet hat, dass keine Anrechnung stattfinden soll.

Rechnerisch ist vom Wert des Geschenks zum Zeitpunkt der Schenkung auszugehen. Dieser Wert ist nach dem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex auf den Todeszeitpunkt aufzuwerten und der Verlassenschaft hinzuzurechnen. Von der so um den Wert der Schenkung erhöhten Verlassenschaft sind dann die Erbteile zu ermitteln (siehe oben). Vom Erbteil des anrechnungspflichtigen Erben zieht man dann den Wert der Schenkung ab.

3.) Pfelgevermächtnis
Nahestehende Personen, die den Verstorbenen vor seinem Tod gepflegt haben, haben nach der neuen Rechtslage Anspruch auf Abgeltung dieser Pflegeleistungen ("Pflegevermächtnis"). Voraussetzung ist, dass die pflegende Person in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Verstorbenen mindestens sechs Monate lang unentgeltlich Pflegeleistungen in nicht bloß geringfügigem Ausmaß erbracht hat.

Nahestehende Personen sind der Ehegatte des Verstorbenen, die sonstigen gesetzlichen Erben, deren Ehegatten (z.B. Schwiegertochter des Verstorbenen), eingetragene Partner oder Lebensgefährten und deren Kinder. Die Höhe des Pflegevermächtnisses richtet sich danach, was sich der Verstorbene aufgrund der Pflege durch die ihm nahestehenden Personen an Pflegekosten erspart hat. Die Erben erhalten das Pflegevermächtnis zusätzlich zu ihrem Erbteil, außer der Verstorbene hätte Gegenteiliges verfügt.
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at

Cornel
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Re: Schenkung im neuen Erbrecht

Beitrag von Cornel » 17.02.2019, 14:34

Herzlichen Dank, Ihre Antwort hat mir geholfen!

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