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Definition "Anlass zur Teilungsklage"

Verfasst: 01.02.2019, 23:24
von David_N
Guten Abend!
Ich besitze den Hauptanteil (2/3) von einer Liegenschaft, den restlichen Anteil besitzt ein Verwandter. Wir sind aufgrund einer Erbschaft zu dem Besitz gekommen und beide an einem Verkauf interessiert.
Ansich haben wir uns auf einen gemeinsamen Verkauf geeingigt, doch mein Verwandter ist nun in Geldnot und möchte deshalb seinen Anteil sehr günstig und rasch an einen Dritten verkaufen. Das Objekt steht erst zwei Monate zum Verkauf.

Ich möchte nun möglichst schnell eine Teilungsklage einbringen, da ich nicht an einem Notverkauf interessiert bin. Diese soll den potentiellen Käufer abschrecken, da sie im Grundbuch aufscheinen wird. Der "Anlass" zu der Klage bereitet mir jedoch Kopfzerbrechen.

Selbstverständlich habe ich meinen Anwalt eingeschaltet, doch es geht mir um folgende grundlegende Frage:
Ab wann besteht Anlass zu einer Teilungsklage?
Vor der Teilungsklage muss man zu einem Verkauf auffordern, um nicht auf den Kosten der Klage sitzen zu bleiben. Muss man dann zwangsweise auch einen Kauf als Möglichkeit anbieten? Sprich wenn ich ihm anbiete, seinen Anteil um 300k zu kaufen, muss er auch meinen um 600k kaufen können? Warum reicht es nicht zu einem gemeinsamen Verkauf aufzufordern? Auszahlen wollen/können wir uns beide nicht.
Eine Realteilung ist übrigens auszuschließen.

Vielen Dank!
David

Re: Definition "Anlass zur Teilungsklage"

Verfasst: 02.02.2019, 11:21
von Heron
Die Teilungsklage kann dann erhoben werden, wenn sich die Miteigentümer über das weitere rechtliche Schicksal des Objekts uneinig sind. Sie ist auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft gerichtet, wenn möglich primär durch Naturalteilung, andernfalls durch Zivilteilung. Wenn Sie Klage erheben, wird der Beklagte, der ja offenbar dringend verkaufen möchte, das Klagebegehren bei erster Gelegenheit anerkennen. Das Verfahren wird rasch abgewickelt sein, Sie erzielen dann wahrscheinlich einen schlechteren Erlös als im Fall, dass Sie gemeinsam überlegt verkaufen, der Kaufinteressent freut sich die gesamte Liegenschaft günstig erwerben zu können und Sie müssen die gesamten Prozesskosten (auch Kosten der Vertretung des Beklagten) nach § 45 ZPO tragen. Selbst wenn Sie die Klage nach erstatteter Klagebeantwortung unter Anspruchsverzicht zurücknehmen, zieht das Kostenfolgen nach sich. Nach eingebrachtem Sachverhalt ist die Teilungsklage also nicht das richtige Instrument, die Situation in Ihrem Sinne aufzulösen. Das wird Ihnen – wenn er es nicht schon getan hat – auch Ihr Anwalt raten.

Anlass zur Klage würde ich in Ihrem Fall dann sehen, wenn der Beklagte Ihr Teilungsbegehren von vornherein abgelehnt, oder sonst zu erkennen gegeben hätte, nicht in angemessener Frist einem Verkauf zuzustimmen. Dass Sie für die Anteile der Gegenseite einen Übernahmspreis anbieten ist vor Klageerhebung nicht notwendig.

Wenn Sie nicht an diesen Kaufinteressenten oder nicht zu diesem zu niedrigen Preis verkaufen wollen, teilen Sie dies klar mit. Nur weil Sie einen Verkauf zu einem zu niedrigen Preis ablehnen, ist nicht zwingend anzunehmen, dass Sie Ihrerseits Anlass zur Erhebung der Teilungsklage durch die Gegenseite geben. Dass der Miteigentümer nur seinen Anteil veräußert, können Sie an sich nicht verhindern.

Lassen Sie sich rechtlich beraten. Fast immer ist es sinnvoll, erst durch einen Sachverständigen Vorschläge zur Teilung ausarbeiten zu lassen bzw. den Wert der Liegenschaft zu ermitteln (Kosten des SV können sie im Verhältnis der Miteigentumsanteile aufteilen) und sich dann gemeinsam außergerichtlich um einen Verkauf zu einem angemessenen Preis zu bemühen.

Re: Definition "Anlass zur Teilungsklage"

Verfasst: 03.02.2019, 09:40
von David_N
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Viele Grüße