§ 133 Abs 1 und 2, § 153 Abs 1 und 3, StGB
Verfasst: 25.12.2018, 05:43
Hallo Forianer der Jusline,
zu den oben angeführten Paragraphen würde mich interessieren, ob von der Kriminalpolizei, welche von der Staatsanwalt bereits zu Erhebungen hiefür beauftragt wurde, auch das Finanzamt informiert bzw. befragt wird, da es sich in diesem Falle
um gewerbliche Mieteinnahmen (weit über € 5000,--) handelt, die weder irgendwo verbucht noch an die Miteigentümer aufgeteilt wurden, sondern ganz einfach vom Beklagten in die eigene Tasche flossen" bzw. vereinnahmt wurden. Dies wurde dann auch in der Anzeige an die Staatsanwaltschaft genau so beschrieben bzw. dargestellt.
Oder muß sich hier der Kläger selber ans Finanzamt wenden und das anzeigen?
Sg
Coralle
zu den oben angeführten Paragraphen würde mich interessieren, ob von der Kriminalpolizei, welche von der Staatsanwalt bereits zu Erhebungen hiefür beauftragt wurde, auch das Finanzamt informiert bzw. befragt wird, da es sich in diesem Falle
um gewerbliche Mieteinnahmen (weit über € 5000,--) handelt, die weder irgendwo verbucht noch an die Miteigentümer aufgeteilt wurden, sondern ganz einfach vom Beklagten in die eigene Tasche flossen" bzw. vereinnahmt wurden. Dies wurde dann auch in der Anzeige an die Staatsanwaltschaft genau so beschrieben bzw. dargestellt.
Oder muß sich hier der Kläger selber ans Finanzamt wenden und das anzeigen?
Sg
Coralle