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§ 133 Abs 1 und 2, § 153 Abs 1 und 3, StGB

Verfasst: 25.12.2018, 05:43
von coralle
Hallo Forianer der Jusline,

zu den oben angeführten Paragraphen würde mich interessieren, ob von der Kriminalpolizei, welche von der Staatsanwalt bereits zu Erhebungen hiefür beauftragt wurde, auch das Finanzamt informiert bzw. befragt wird, da es sich in diesem Falle
um gewerbliche Mieteinnahmen (weit über € 5000,--) handelt, die weder irgendwo verbucht noch an die Miteigentümer aufgeteilt wurden, sondern ganz einfach vom Beklagten in die eigene Tasche flossen" bzw. vereinnahmt wurden. Dies wurde dann auch in der Anzeige an die Staatsanwaltschaft genau so beschrieben bzw. dargestellt.

Oder muß sich hier der Kläger selber ans Finanzamt wenden und das anzeigen?

Sg
Coralle

Re: § 133 Abs 1 und 2, § 153 Abs 1 und 3, StGB

Verfasst: 29.12.2018, 13:31
von coralle
uffff, bin ich hier im falschen "Forum" gelandet, gleich mit sooooo vielen Antworten hab' ich jetzt gar nicht gerechnet.... 😉😉😉

Re: § 133 Abs 1 und 2, § 153 Abs 1 und 3, StGB

Verfasst: 29.12.2018, 19:37
von Heron
Die Straftatbestände nach § 133 und § 153 StGB sind Offizialdelikte, die von Amts wegen verfolgt werden (es gibt hier keinen "Kläger" wie im zivilrechtlichen Verfahren). Die Staatsanwaltschaft darf anderen Behörden, insbesondere der Finanzstrafbehörde, personenbezogene Daten übermitteln. Ob Sie das im konkreten Fall auch tut, kann aus der Ferne nicht beurteilt werden, auch ist mit den gemachten Angaben nicht klar, ob überhaupt ein Abgabendelikt in Frage kommt. Wenn Sie sicher sein wollen, dass sich das Finanzamt als Finanzstrafbehörde mit dem Fall befasst, können Sie den Sachverhalt diesem mitteilen.

Re: § 133 Abs 1 und 2, § 153 Abs 1 und 3, StGB

Verfasst: 29.12.2018, 22:11
von coralle
alles klar, danke "heron" :D