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Nö.Abfallwirtschaftsgesetz 1992

Verfasst: 29.11.2018, 07:02
von MacNoll
Wir haben ein HolzWohnhaus mit der Widmung
"Grünland" in Klosterneuburg. Da es nicht bewohnbar ist, weil sanierungsbedürftig, nur Strom, kein Wasser im Haus, und diese erst in 2019 beginnen wird, wurde bisher weder Kanal- noch Müllgebühr verlangt.
Jetzt kam ein Bescheid, das Gesetz wäre geändert worden und gilt ab 1.1.2019.

Da wir ein Haus hätten und dies an einer Gasse liegt, wo ein Müllfahrzeug fahren kann, sind wir verpflichtet, die Aufstellung einer Restmülltonne mit 80 l zu beantragen und zu zahlen.
Ist das mit der Gesetzesänderung, der Gültigkeit und dem Inhalt nach ab 2019 richtig?
Wenn ja, gäbe es, weil nicht bewohnt, und 2019 Baufirma saniert und Müll entsorgt, bis zum Ende der Sanierung Ausnahmen?
Wie würde letzteres begründet?
Vielleicht weiss wer Rat. Mit Dank, M.

Re: Nö.Abfallwirtschaftsgesetz 1992

Verfasst: 01.12.2018, 19:06
von Heron
Gemeint ist die bereits 2017 im NÖ Landtag beschlossene Novelle des NÖ Abfallwirtschaftsgesetz, die am 01.01.2019 in Kraft tritt: https://www.landtag-noe.at/service/poli ... 1143G3.pdf

Die Novellierung betrifft unter anderem, dass nun auch "alle Nichthaushalte (Betriebe, Anstalten und sonstige Einrichtungen), wo haushaltsähnlicher Abfall anfällt, der Anschlusspflicht an die kommunale Müllabfuhr unterliegen". (siehe: http://www.umweltverbaende.at/noeav/use ... ierung.pdf)

Unter Umständen können Sie die Pflicht zur Aufstellung der Müllbehälter abwenden, wenn das Haus offensichtlich unbewohnbar ist und Sie bescheinigen, dass an Ihrer Liegenschaft kein Abfall anfällt bzw. Sie diesen anderweitig korrekt entsorgen (§ 11 Abs 7 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz) . Den ergangenen Bescheid sollten Sie deshalb innerhalb der Rechtsmittelfrist im Rahmen einer Rechtsberatung prüfen lassen (zB hier: https://www.raknoe.at/buergerservice/ko ... anchor-346)

Re: Nö.Abfallwirtschaftsgesetz 1992

Verfasst: 05.12.2018, 19:07
von MacNoll
:) Vielen Dank.