Nö.Abfallwirtschaftsgesetz 1992
Verfasst: 29.11.2018, 07:02
Wir haben ein HolzWohnhaus mit der Widmung
"Grünland" in Klosterneuburg. Da es nicht bewohnbar ist, weil sanierungsbedürftig, nur Strom, kein Wasser im Haus, und diese erst in 2019 beginnen wird, wurde bisher weder Kanal- noch Müllgebühr verlangt.
Jetzt kam ein Bescheid, das Gesetz wäre geändert worden und gilt ab 1.1.2019.
Da wir ein Haus hätten und dies an einer Gasse liegt, wo ein Müllfahrzeug fahren kann, sind wir verpflichtet, die Aufstellung einer Restmülltonne mit 80 l zu beantragen und zu zahlen.
Ist das mit der Gesetzesänderung, der Gültigkeit und dem Inhalt nach ab 2019 richtig?
Wenn ja, gäbe es, weil nicht bewohnt, und 2019 Baufirma saniert und Müll entsorgt, bis zum Ende der Sanierung Ausnahmen?
Wie würde letzteres begründet?
Vielleicht weiss wer Rat. Mit Dank, M.
"Grünland" in Klosterneuburg. Da es nicht bewohnbar ist, weil sanierungsbedürftig, nur Strom, kein Wasser im Haus, und diese erst in 2019 beginnen wird, wurde bisher weder Kanal- noch Müllgebühr verlangt.
Jetzt kam ein Bescheid, das Gesetz wäre geändert worden und gilt ab 1.1.2019.
Da wir ein Haus hätten und dies an einer Gasse liegt, wo ein Müllfahrzeug fahren kann, sind wir verpflichtet, die Aufstellung einer Restmülltonne mit 80 l zu beantragen und zu zahlen.
Ist das mit der Gesetzesänderung, der Gültigkeit und dem Inhalt nach ab 2019 richtig?
Wenn ja, gäbe es, weil nicht bewohnt, und 2019 Baufirma saniert und Müll entsorgt, bis zum Ende der Sanierung Ausnahmen?
Wie würde letzteres begründet?
Vielleicht weiss wer Rat. Mit Dank, M.