Wohnungseigentum

Diskutieren Sie über allgemeine rechtliche Themen.
Antworten
illi
Beiträge: 5
Registriert: 16.04.2007, 16:57

Wohnungseigentum

Beitrag von illi » 03.03.2007, 16:23

Anläßlich der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2006 haben die Wohnungseigentümer erfahren, daß ein Miteigentümer keine Akontozahlungen geleistet hat. Es ist zu befürchten, daß er auch in Zukunft keine Beiträge leisten wird und die Außenstände somit immer höher werden. Seitens der Hausverwaltung wurde noch nichts unternommen. Haften die Miteigentümer für diesen Ausfall? Was raten Sie uns zu tun? Danke für einen guten Tipp!



MEMIL
Beiträge: 1117
Registriert: 16.04.2007, 16:57

RE: Wohnungseigentum

Beitrag von MEMIL » 04.03.2007, 20:24

Die Antwort auf diese Frage ist leicht zu generieren:

Miteigentümer haften jedenfalls nach dem geltenden WEG. Sie haben einerseits Regressansprüche gegen den Miteigentümer, der seine BK-Beiträge schuldet (die Eigentümergemeinschaft kann sogar seinen Anteil pfänden und versteigen lassen). Sonst ist die Hausverwaltung verpflichtet, innerhalb 6 Monaten ab Fälligkeit einer Vorschreibung, die Forderung einzuklagen und durch Anmerkung ins Grundbuch, Blatt C, erkenntlich zu machen. Versäumt die Hausverwaltung diese Maßnahme und erlitt die Gemeinschaft dadurch Nachteile (etwa weil andere Betreiber ihre eigene Forderungen vorrangig einverleibt haben) kann die Hausgemeinschaft auch die Hausverwaltung zur Verantwortung (Schadensersatz) ziehen.

Die Hausgemeinschaft kann aber auch eine Hausversammlung organisieren lassen und mittels Beschluss der Hausverwaltung die Anweisung geben die Forderung einzuklagen. Es ist jedenfalls wichtig, dass der Kontakt mit der Hausverwaltung eher per Brief geschieht, damit eine spätere Streit über die Verantwortung leicht nachvollziehbar wird.

MfG,

MEMIL




Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 10 Gäste