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Grundanteil Weg - Zaun

Verfasst: 27.11.2018, 18:59
von Leitwolfxx
Hallo, ich bin anteilsmäßiger Eigentümer an einem Zufahrtsweg, welcher ebenfalls ein Servitutsweg ist. Mein Anteil beträgt 4/12. Der Servitutsweg dient für die Zufahrt für westlich angrenzende Grundstücke, nicht jedoch für östlich angrenzende. Daher ist die östliche Grenze durch einen Zaun abgetrennt. Dieser Zaun, sowie Sträucher und Bäume wurden vor einigen Wochen entfernt und durch einen neuen Zaun mit 3 Durchgangstoren ersetzt. Der Mehrheitseigentümer des Weges hat dagegen Einspruch erhoben und mittels Anwalt darauf hingewiesen, diese Tore zu entfernen da kein Recht auf Durchgang besteht. Wir, als Eigentümer, dürfen diese Tore nicht entfernen, daher möchte der Mehrheitseigentümer nun einen 2. Zaun davorsetzen um den Durchgang dadurch zu unterbinden. Für mich stellt sich die Frage, ob ich dazu verpflichtet bin, die Kosten für die Errichtung in Höhe meines Anteiles zu übernehmen bzw. "muss" ich diesem vorhaben zustimmen oder kann ich mich auch enthalten und mich darauf berufen, dass ich kein Mehrheitseigentümer bin? Im Falle einer Klage gegen die Errichtung des 2. Zaunes, kann ich mich schad und klaglos halten?

Re: Grundanteil Weg - Zaun

Verfasst: 29.11.2018, 20:49
von Heron
Im schlichten Miteigentum können Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung mit einfacher Mehrheit (nach Anteilen) beschlossen werden; Angelegenheiten der außerordentlichen Verwaltung erfordern einen einstimmigen Beschluss der Eigentümer. Im Bereich der ordentlichen Verwaltung hat der Minderheitseigentümer ein Recht auf Verständigung und Gelegenheit zur Äußerung (bei Verletzung der Anhörungspflicht kann dem Minderheitseigentümer ein Schadenersatzanspruch erwachsen). Weiters kann in der ordentlichen Verwaltung der Außerstreitrichter nur bei Stimmengleichheit zur Entscheidungsfindung angerufen werden.

Zur ordentlichen Verwaltung zählen solche Maßnahmen, die der Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Gutes dienen, die sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig und zweckmäßig erweisen, im objektiven Interesse aller Miteigentümer liegen und keine besonderen Kosten verursachen.

Abhängig von den entstehenden Kosten und davon, wie konkret eine Beeinträchtigung Ihrer Liegenschaft durch das Nachbargrundstück droht, ist also nachvollziehbar, dass die Errichtung eines einfachen Zauns zur Verhinderung des Durchgangs von unberechtigten Personen zur einfachen Verwaltung gezählt wird. Das wäre auch in Ihrem Interesse, als so eine Beeinträchtigung der Liegenschaft, wie auch eine allfällig mögliche Ersitzung eines Wegerechts durch die Nachbarn (bei 30-jähriger gutgläubiger Benützung) ausgeschlossen wird.

Folgt man der Ansicht die Errichtung des Zaunes stelle eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung dar, ist eine Beschlussfassung durch den Mehrheitseigentümer alleine möglich; Sie müssen sich entsprechend Ihrem Anteil an den Kosten beteiligen.