Haus neben Waldgrundstück - Recht auf Fällung der Bäume?

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Sandra0601
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Registriert: 26.11.2018, 19:41

Haus neben Waldgrundstück - Recht auf Fällung der Bäume?

Beitrag von Sandra0601 » 26.11.2018, 19:49

Guten Tag!

Gesetzt den Fall:
Ein Einfamilienhaus mit Sternchenwidmung, erbaut 1930, steht direkt neben einem Waldgrundstück, getrennt durch eine einspurige Straße, außerorts.
Die Bäume sind ca. 3 m vom Haus entfernt und überragen dies auch. Auch hängen die Wipfel der Bäume über das Dach.

Ist der Waldbesitzer rechtlich verpflichtet, die Bäume zu fällen, welche eine Gefahr für das Haus darstellen?

Vielen Dank im Voraus!



Heron
Beiträge: 385
Registriert: 31.05.2018, 14:13

Re: Haus neben Waldgrundstück - Recht auf Fällung der Bäume?

Beitrag von Heron » 28.11.2018, 16:34

Überwachsende Äste bzw. Wurzeln dürfen Sie im Rahmen des Selbsthilferechts nach § 422 ABGB fachgerecht und schonend abtrennen. Kann die Eigentumsbeschränkung durch überhängende Äste nicht durch eine leichte Ausübung des Selbsthilferechts beseitigt werden, können überhängende Äste, die eine konkrete Gefahr für Personen und Sachen darstellen, als unmittelbare Zuleitungen iSd § 364 Abs 2 ABGB gesehen werden und es steht dem beeinträchtigten Eigentümer diesbezüglich ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch gegen den benachbarten Liegenschaftseigentümer zu. Wie gesagt muss es sich aber nicht um eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefahr handeln (zB durch morschen Ast, abgestorbene Baumteile, etc.).

Im Übrigen steht ein Beseitigungsanspruch gegen die Beeinträchtigungen durch die Bäume (zB Entzug von Licht) nur zu, wenn es sich um eine nicht ortsübliche Beeinträchtigung handelt, die die ortsüblichen Benützung der Liegenschaft wesentlich erschwert.

Kommt es aufgrund von umgestürzten Bäumen oder abgebrochenen Ästen des Nachbargrundstücks zu einer Beschädigung auf der Liegenschaft (zB des Hauses) kann der Nachbar letzten Endes auch dafür schadenersatzpflichtig werden; womöglich lässt sich der Nachbar daher unter Hinweis auf eine eventuelle Schadenersatzpflicht von der Vornahme von baumpflegerischen Maßnahmen überzeugen.

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