Luftwärmepumpe

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KKKinga
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Luftwärmepumpe

Beitrag von KKKinga » 22.11.2018, 10:52

Liebe Leute,

wir sind in Burgenland zu Hause. Wir heizen unser Haus (zum Teil noch Baustelle) mit Luftwärmepumpe. Es wird der 2. Winter.

Am Dienstag ruft Gemeinde, Baubehörde mich an, dass die LWP zu laut ist und es den Nachbar stört. Es steht nah zur Grundstückgrenze, wo er ein Betonzaun hat. An Zaun lässt er Efeu raufklettern, (was ich ständig zurückschneiden muss sonst kommt die Pflanze in unserem Gerät. - andere Geschichte), aber ich glaube es vermindert Lärm.
Auf der Pumpe steht Lautstärke 57 DB (A). Wir können feststellen, dass es laut ist. Ich möchte wissen, wo muss man Lautstärke abmessen. Ich nehme an hinter dem Zaun bei ihm. Es gibt 10db Unterschied schon vor dem Gerät, bzw hinter dem Gerät. Behörde kann auch keine richtige Info geben, da die die Regelung nicht kennen.
Ich habe schon alles mögliche gelesen über 30 db oder 25db in Schlafzimmer, wie laut man tagsüber oder in der Nacht sein darf, etc.
Meine Frage wäre also, wie laut darf ein Gerät sein und wo genau müssen wir die Lautstärke messen. Es gibt keine LWP welche so leise (30 DB (A)) funktioniert.

Ich bedanke recht herzlich die Hilfe schon voraus.



Heron
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Re: Luftwärmepumpe

Beitrag von Heron » 23.11.2018, 17:15

Erkundigen Sie sich beim Amt der Landesregierung, ob es feste verbindliche Grenzwerte gibt. Wenn es solche verbindliche Grenzwerte gibt, ist dort auch normiert, an welcher Stelle diese einzuhalten sind (an der Grundgrenze/im Rauminneren). Die Burgenländische Bauverordnung 2008 gibt in Anlage 5 (OIB RL 5) nur vor, dass haustechnische Anlagen einen maximalen Anlagengeräuschpegel von 25 bzw. 30 dB haben dürfen; lt. OIB-Begriffsbestimmungen bedeutet das, dass haustechnische Anlagen im Inneren eines Raumes mit maximal den angeführten Werten wahrnehmbar sein dürfen. Im zweiten Schritt fragen Sie dann den Anlagenerrichter, welche Maßnahmen er zur Einhaltung der Grenzwerte getroffen hat und wie er die Einhaltung überprüft hat.

Sollte der Bürgermeister als Baubehörde mangels Grundlage keine Maßnahme ergreifen können, bliebe dem Nachbar noch die Lärmimmissionen auf zivilrechtlichem Wege als unzulässige Immissionen iSd § 364 Abs 2 ABGB zu bekämpfen. Zur Erhaltung der nachbarschaftlichen Freundschaft ist anzuraten, die Kosten eines Rechtsstreits besser in schalldämmende Maßnahmen (Versetzung/Tausch der Außeneinheit, Lärmschutzhaube, etc.) zu investieren.

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