Frage zu §15 (5) T-StG

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fatblob
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Frage zu §15 (5) T-StG

Beitrag von fatblob » 20.11.2018, 18:53

Immer wieder versuchen Gemeinden meist in neu entstandenen Wohngebieten die Anreiner zu "ermutigen", eine nicht fertiggestellte Gemeindestraße in eine Interessentschaftstraße umzuwidmen, um mindestens 50% der Bau-bzw. Fertigstellungskosten den Interessenten aufzulasten.
§ 15 (5) besagt jedoch, dass die Sraße vor der Übergabe "in einem dem Verkehrsbedürfnis entsprechenden guten Zustand versetzt werden muss.
Ich gehe davon aus, dass eine mit Schlaglöchern übersähte Staubstraße nicht dieser Anforderung entspricht. Außerdem sind wir in einem schneereichen Gebiet und der Schneeraümer weigert sich bein Räumen die Schaufel aufzustellen, da er bei dem losen Untergrund nicht weiß, vieviele Kanaldeckel in siéiner Schaufel enden. Das Räumergebnis ist dementsprechend katastrophal!



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