Baurecht

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krainerheli
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Baurecht

Beitrag von krainerheli » 27.02.2007, 17:48

Hallo.kurz meine Geschichte! Gestern hatten wir Bauverhandlung. Leider gefällt unser Bauvorhaben nicht alle Nachbarn.Das Haus wird zu hoch,meinen sie.Des Friedens Willen haben wir gesagt wir senken das ganze Haus um einen Meter ab! Wir sind jetzt um ca.80cm unter dem in der Bauverordnung angegebenen Gebäudehöhe.

Nachdem unser Haus um fast 2meter breiter ist als dass der Nachbarin, und das natürliche Gelände,daß wiederum nicht verändert werden darf auch noch höher ist als ihres wird unsere Hütte natürlich um einiges höher(über2m).

Jetzt meine Frage. Kann diese Nachbarin jetzt noch immer Einspruch erheben?Alle Angaben in der Bauverordnung wurden von mir eingehalten!

Meine zweite Frage wäre. Kann ein anderer Nachbar der nicht mal direkt angrenzt, aber leider im 30m Radius liegt Einspruch gegen die ganze Bauverordnung erheben??

Der Endbeschluß dieser Verordnung ist übrigens Dezember 1998!!! Drei Häuser wurden bereits nach dieser Verordnung gebaut, ich wäre jetzt der letzte! Jetzt kommt er drauf das es nicht sein kann das ich so hoch bauen darf! Natürlich hatten wir alle die gleiche Bauverordnung.



Bitte um Antwort.mfg helmi




MEMIL
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RE: Baurecht

Beitrag von MEMIL » 27.02.2007, 23:22

Die Maßen nach den Bauordnungen (bei praktisch jede Gemeinde, weil Baubehörde ist immer die Gemeinde) verlaufen immer nach der Bodenoberfläche. Liegt Ihr Nachbarn unterhalb, wird die Baulinie nach unten sinken. Deswegen, die Tatsache dass Ihr Gebäude höher ist, bedeutet nicht, dass Sie ein kleineres Haus bauen müssen. In übrigens betrachte ich eher gefährlich dieses Nachgeben "um Friedens Willen". Sie lassen die Hosen herunter und werden immer als Bittsteller noch betrachtet werden. Das ist ein schwieriger Anfang für eine Nachbarschaft. Das ist aber nur eine subjektive Meinung. Jede Nachbarn, der eine Ladung zur Bauverhandlung zugestellt erhalten hat, hat auch Recht auf Einspruch. Jedoch, wenn der Beschwerdführer sich so weit entfernt des Bauobjektes befindet, wird er kaum Grund haben um einen erfolgreichen Einspruch einbringen zu können.

MfG,

MEMIL






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