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Anträge auf Ämtern
Verfasst: 22.02.2007, 17:49
von roehrchen
Sachverhalt:Meine Schwiegermutter stellte beim Bauamt einen Antrag,dass ein Grüst am Hauseigentum aufgestellt werden darf.Mein Mann wie auch meine Schwiegermutter sind Eigentümer des Hauses.Den Antrag stellte sie ohne Wissen meines Mannes auf seinen Namen und unterschrieb mit ihrem vollen Namen.Die Rechnung kam dann an uns.Kann mein Mann dagegen angehen,da die Unterschrift ja nicht von ihm geleistet wurde?
RE: Anträge auf Ämtern
Verfasst: 22.02.2007, 21:12
von MEMIL
Wer steht im Grundbuch als Eigentümer? Ist das Objekt ein parifiziertes Haus, kann jeder für seinen Anteil soviele Anträge stellen wie er will. Bei manchen Angelegenheiten, wird den Antrag behandelt und erledigt, bei anderen wird eine Stellungnahme der/des Miteigentümer/s eingeholt und bei einigen Angelegenheiten (Eingrif in allgemeinen Teile des Hauses) müssen alle (oder ein gemeinsamer Vertreter) unterschreiben. Eine fehlende Unterschrift kann aber auch nachträglich eingeholt werden. Wenn die Gemeinde hier einen Formfehler begangen hat, wird sie diesen Fehler ohne weiteres korrigieren können. Deswegen, glaube ich nicht, dass es sinnvoll ist sich an diesen Strohhalm der fehlenden Unterschrift anzuhängen, sondern die Sache inhaltlich zu diskutieren. Wenn es einen inhaltlichen Grund für die Ablehnung der Unterschrift gibt, dann ist sinnvoll die Sache aufzuwärmen, sonst nicht.
Die Unterschrift allein kann verlangt werden, oder man muss sich äußern, warum die Unterschrift nicht geleistet werden kann.
MfG,
MEMIL
RE: Anträge auf Ämtern
Verfasst: 23.02.2007, 10:03
von roehrchen
beide sind eigentümer des grundstücks.ich meine nur,dass man einen antrag nicht ohne der vollmacht des anderen auf seinen namen stellen kann, oder?
RE: Anträge auf Ämtern
Verfasst: 23.02.2007, 10:19
von MEMIL
Wenn es sich um ein Grunstück handelt und beide Miteigentümer sind, muss der Antrag von beiden unterzeichnet werden. Aber ich bleibe dabei, dass eine fehlende Unterschrift in einem Antrag bei der Behörde (in Baurechtlichensachen jedenfalls) kein Skandal ist. Sie können den Antrag schon anfechten, aber das Ganze zu anullieren, nur weil eine Unterschrift fehlt, wird nicht leicht sein. Der Antrag kann nachträglich neu eingebracht werden, die fehlende Unterschrift wird verlangt und bei Verweigerung wird dann Stellungnahme darüber zu nehmen sein. Die Behörde kann eine Entscheidung treffen auch ohne Unterschrift, wenn der Antrag gerechtfertigt ist und kein Recht von Dritten (inkusiv des Miteigentümers) verletzt. Dann können Sie nur das Gericht anrufen.
Solche Probleme müssen inhaltlich behandelt werden, nicht an Rande von möglichen Formfehlern. Ein Formfehler kann beim Gericht zu einer glatten Anullierung führen, nicht aber bei Behörden (grundsätzlich und in Bausachen jedenfalls!).
MfG,
MEMIL