Hallo,
ich habe ein Auto verkauft ("gekauft wie gesehen"), nach 4 Tagen kommt der Käufer und will den Wagen zurückgeben, da ein Schaden eingetreten ist. Muss ich den Wagen zurücknehmen?
Rückgaberecht
RE: Rückgaberecht
>>> Hallo, ich habe ein Auto verkauft ("gekauft wie gesehen"), nach 4 Tagen kommt der Käufer und will den Wagen zurückgeben, da ein Schaden eingetreten ist. Muss ich den Wagen zurücknehmen? <<<
bitte präzisiere deine informationen:
- auf welchem weg hast du dein auto verkauft?
- wann ist der schaden eingetreten?
- mit welcher begründung will der käufer das auto zurück?
bitte präzisiere deine informationen:
- auf welchem weg hast du dein auto verkauft?
- wann ist der schaden eingetreten?
- mit welcher begründung will der käufer das auto zurück?
RE: Rückgaberecht
Hallo + Danke für die Antwort,
anbei die Detailinfos:
auf welchem weg hast du dein auto verkauft?
Privat, über eine Zeitungsanzeige
- wann ist der schaden eingetreten?
4 Tage nach Verkauf
- mit welcher begründung will der käufer das auto zurück?
er möchte von seinem Rückgaberecht Gebrauch machen.
MfG,
TB
anbei die Detailinfos:
auf welchem weg hast du dein auto verkauft?
Privat, über eine Zeitungsanzeige
- wann ist der schaden eingetreten?
4 Tage nach Verkauf
- mit welcher begründung will der käufer das auto zurück?
er möchte von seinem Rückgaberecht Gebrauch machen.
MfG,
TB
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- Registriert: 16.04.2007, 16:57
RE: Rückgaberecht
Welches Rueckgaberecht will der Kaeufer geltend machen? Wurde ein solches vereinbart? Wurde Gewaehrleistung vereinbart?
RE: Rückgaberecht
zuerst einmal kommt es darauf an, ob die ware schon zum zeitpunkt der übergabe einen mangel hatte. wenn nein - wie ich den schilderungen entnehme -, scheidet gewährleistung jedenfalls aus.
gewährleistung kann auch nicht vereinbart werden (gesetzliches, verschuldensunabhängiges einstehenmüssen), allenfalls eine garantie, was aber hier offensichtlich ebenfalls nicht vorliegt.
das I. hauptstück des KSchG, welches besondere rücktrittsrechte enthält, gilt nur für rechtsgeschäfte zw unternehmern und verbrauchern. hier haben nach der schilderung 2 verbraucher gehandelt.
gewährleistung kann auch nicht vereinbart werden (gesetzliches, verschuldensunabhängiges einstehenmüssen), allenfalls eine garantie, was aber hier offensichtlich ebenfalls nicht vorliegt.
das I. hauptstück des KSchG, welches besondere rücktrittsrechte enthält, gilt nur für rechtsgeschäfte zw unternehmern und verbrauchern. hier haben nach der schilderung 2 verbraucher gehandelt.
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