Vollmacht

Diskutieren Sie über allgemeine rechtliche Themen.
Antworten
heimische
Beiträge: 10
Registriert: 16.04.2007, 16:57

Vollmacht

Beitrag von heimische » 11.02.2007, 07:19

Die Vollmacht eines Rechtsanwaltes wurde zu einem bestimmten Termin beendet, schriftlich und mündlich bestätigt.

Darf nun der Rechtsanwalt noch Kosten NACH diesem Termin verrechnen? (Diverse Telefonate)






MEMIL
Beiträge: 1117
Registriert: 16.04.2007, 16:57

RE: Vollmacht

Beitrag von MEMIL » 11.02.2007, 11:26

Ja, er darf!!!

Die zeitliche Geltung der Vollmacht hat nichts, auf die Minute genau, mit der Vertretungstätigkeit des Anwaltes zu tun.

Es kann sein, dass die Vollmacht mit sofortiger Wirksamkeit entzogen wird, aber der Anwalt noch Briefe von Dritten oder vom Gericht zugestellt bekommt. Er ist standsgemäß verpflichtetet dem Gericht zu schreiben und bekannt zu geben, dass er nicht mehr Vertreter in diejenige Sache ist. Auch Geschäfts- oder Amtshandlungen die von ihm bearbeitet wurden und noch offen sind, muss er schriftlich abschließen. In manchen Fällen, ist der Anwalt sogar verpflichtet bestimmte Handlungen auch nach Beendigung des Vollmachtsverhältnisses durchzuführen um sonstige Schäden für den Klienten abzuwenden. Es muss sich entscheiden ob er die Handlung führt oder ob der Klient erreichbar ist und die Verantwortung selbst übernimmt: Zum Beispiel eine dringende Verhandlung, wo er erscheinen muss um die Beendigung der Vertretung bekannt zu geben, weil schriftlich würde die Bekanntgabe nicht mehr rechtzeitig das Gericht erreichen. Dort wird er nicht mehr inhaltlich vertreten, er kann aber wohl eine Vertagung beantragen, damit sein Mandanten den Termin selbst wahrnehmen kann oder einen anderen Rechtsanwalt damit beauftragen, und unmittelbar nach dem Beschluss zur Vertagung kann er seine Abberufung zum Protokoll bringen lassen.

Anwälte sind sonst üblicherweise korrekt. Sie brauchen keine überfleißige Rechnung stellen, das Gesetz erlaubt ihnen schon sehr viel. Sie arbeiten immer innerhalb der Tarifbestimmungen. Das ist alles drinnen.

Darüber hinaus muss man aber auch bedenken (ich will keinen Anwalt in Schutz nehmen, sie brauchen ja keine Hilfe), dass viele so genannte "Anwaltskosten" sind nicht Kosten, die Anwälte mit eigenem persönlichem Einsatz verrechnen (und die sie abrupt unterbrechen können), sondern auch "Kanzleikosten". Die Kanzleikosten enden nicht bevor der Klientenakt abgeschlossen und abgelegt wird.

Das ist das Problem. In konkreten Fall kann ich nicht beurteilen, ob Ihnen was unzulässiges verrechnet wurde, ich vermute aber sehr stark, dass es sich nur um ein Missverständnis handelt und die Honorarnote korrekt ist. Fragen Sie den Rechtsanwalt, er wird Ihnen sicher erklären, warum eine Honorarnote, auch nach Beendigung der Wirksamkeit der Vollmacht noch möglich ist.

Was ein Rechtsanwalt nicht verrechnen darf, ist die Leitung in einer selbständigen Handlung, die nach der Kündigung der Vollmacht ohne Begründung eingeleitet wurde (Ausnahme habe ich eben oben erwähnt). Das tut aber sowieso kaum ein Rechtsanwalt. Wenn die Vollmacht zurückgezogen wird (und es keine offene Handlung zu verrichten oder zu abschließen gibt), wird meistens der Handakt sofort abgeschlossen und die Honorarnote erstellt.

MfG,

MEMIL




heimische
Beiträge: 10
Registriert: 16.04.2007, 16:57

RE: Vollmacht

Beitrag von heimische » 11.02.2007, 19:19

Im diesem speziellen Fall ist es so, das ein Obmann einer Agrargemeinschaft in seiner Zeit als Obmann, rechtliche Schritte mit Hilfe eines Rechtsanwaltes machen musste (im Namen der Agrargemeinschaft).

Nach seiner Abwahl als Obmann ist er wieder als normals Mitglied in die Agrargemeinschaft zurückgefallen, hat also keine Funktion mehr und so auch keine Handlungsvollmacht mehr.

Er hat dem Rechtsanwalt, auf Grund der Beendigung seiner Obmannschaft und Endentscheidung des Agrarsenates, die Vollmacht entziehen müssen. Alle im nachhinein getätigten Schritte, sind nicht mehr in seinem Auftrag und Namen erfolgt und dies ist dem RA auch ausdrücklich klar gemacht worden. Hätte der Rechtsanwalt nicht vom neuen Obmann zuerst eine Vollmacht einholen müssen, bevor er weitere Tätigkeiten unternimmt? Auf der Honorarnota ist alles genau aufgelistet und es handelt sich dabei ausschließlich um diverse Telefonate mit Behörden.

Ist es ratsam die ganze Sache bei der Rechtsanwaltskammer überprüfen zu lassen? Es handelt sich bei der Honorarnota doch um eine sehr hohe Summe.

mfg

heimische


MEMIL
Beiträge: 1117
Registriert: 16.04.2007, 16:57

RE: Vollmacht

Beitrag von MEMIL » 11.02.2007, 20:02

Die Sache scheint mir komplizierter als man hier virtuell beurteilen kann. Die erste Frage ist: Wenn hat die Vollmacht erteilt, der Obmann oder die Gemeinschaft? War die Vollmacht von der Gemeinschaft als solche erteilt worden und der Obmann nur seine Unterschrift als solcher leistet, dann gilt die Vollmacht auch nach der Beendigung seiner Funktion. Alles was er als Obmann unterschrieben hat, gilt sowieso weiterhin. Die Vollmacht auch, solang sie nicht von neuem Obmann gekündigt wird.

Ein neuer Obmann muss nicht eine neue Vollmacht unterschreiben, jedenfalls nicht weil die Vollmacht ungültig wäre. Er muss voll die Vollmacht neu unterschreiben nur weil bei Gerichten und Behörden man vom Anwalt eine aktuelle Vollmacht verlangen wird. Diese neue Unterschrift ist aber nur eine Formsache, die Vertretung wird nie unterbrochen. Deswegen, die Tatsache dass der Obmann seine Funktion beendet hat und der neue die Vollmacht nicht neu erteilt wurde, hat keine inhaltlich Bedeutung für die Vertretungstätigkeit des Anwaltes.

Was maßgebend dafür ist, dass der Anwalt die Vertretung abschließt, ist die schriftliche Kündigung oder Zurückziehung der Vollmacht, egal durch wen.

Ihr könnt die Vollmacht vergessen, da ist sicher alles in Ordnung. Kein Anwalt würde eigenwillig was unternehmen, ohne dass es dafür einen Auftrag gäbe. Es gab! Die Interpretation, wann oder was er noch verrichten durfte oder nicht, ist eine Frage, die ihr von ihm selbst beantwortet bekommen könnt. Wendet euch an ihn. Ich bin mir sicher, dass er da -- jedenfalls formal betrachtet -- korrekt gehandelt hat. Da ist sicher nichts drinnen.

Nun, inhaltlich kann ich nicht beurteilen, weil da kann man nicht spekulieren. Nur die Rechtsanwaltskammer, oder auch das Gericht bei Zahlungsverweigerung, können hier eine Stellungnahme oder Entscheidung anbieten.

Ich bleibe dabei, dass ihr musst nicht eilig bezahlen, aber wohl den Anwalt kontaktieren und die Sache schriftlich abklären. Vieles lässt sich in solchen Fällen abklären. Erst dann kann andere Schritte eingeleitet werden.

Es ist sicher nicht richtig, wenn ihr eine Honorarnote bekommen habt, und die Sache auf Konfrontation mit Einschaltung der Rechtsanwaltskammer oder gar Gericht gleich zu bearbeitet. Richtig ist den Anwalt unvoreingenommen zu kontaktieren und um eine Stellungnahme über die Rechtsgrundlage der Honorarnote zu ersuchen.

Ohne seine Stellungnahme gelesen zu haben, alles was wir hier schreiben oder vermuten, ist spekulativ. Das ist nicht notwendig. Rechtsanwälte sind grundsätzlich sehr verantwortliche selbständige Professionellen, die strenge Auflagen erfüllen müssen. Die Tätigkeit oder Honorarnote eines Anwaltes in Frage zu stellen ist nicht so wie man die Rechnung des Verkäufers am Straßenmarkt überprüft. Auch die Rechnung die man in ein Geschäft bekommt, unterliegt vielen Bestimmungen des KSG bis ABGB und da kann man viel argumentieren. Bei einem Rechtsanwalt (wie auch bei einem Notar) ist die Sache sehr enge.

Mit freundlichen Grüßen,

MEMIL




heimische
Beiträge: 10
Registriert: 16.04.2007, 16:57

RE: Vollmacht

Beitrag von heimische » 11.02.2007, 22:07

Ja, die Sache ist sehr komplex und umfangreich um hier zu diskutieren.

Aber Sie konnten mir trotzdem im Groben weiterhelfen.

Vielen Dank


Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: Bing [Bot] und 93 Gäste