Wer bezahlt die Notariatskosten?
Verfasst: 12.01.2007, 11:47
Ein Interessent meldet sich telefonisch um sich über den Preis des von uns in einem Internetportal angebotenen GesmbH Mantels zu informieren. Wir haben uns über den Kaufpreis sofort geeinigt. Auch die damit verbundenen Kosten, Steuern und Gebühren werden vom Käufer übernommen.
Ich übergab dem Interessenten Name, Adresse und Tel. Nr. meiner Notariatskanzlei, er möge sich mit meinem Notar in Verbindung setzen und Firmenname, Geschäftsführer, Gesellschafter und den Sitz der neuen Gesellschaft bekannt geben um ein Schriftstück für den Kauf vorzubereiten. Der Käufer vereinbarte mit dem Notar einen Termin zur Beglaubigung der Schriftstücke. Am Vorabend wurden mir via E-Mail vereinbarungsgemäß der Entwurf der Vereinbarung, des Abtretungsvertrages sowie des Protokolls mit der Bitte um Prüfung, übermittelt.
Die beiden Geschäftsführer der neuen GmbH reisten ca. 600 km zur Kanzlei an, um die einzelnen Vertragspunkte zu besprechen und teilweise auch zu ändern, und bei Einigung, zu beglaubigen. Bei der Rechtsbelehrung über die Bestimmungen der §§ 67 und 83 des Gesetzes über die GesmbH
(Der Verkäufer haftet 5 Jahre lang mit seiner Stammeinlage)
zog ich mein Angebot zurück.
Frage: Wer bezahlt jetzt die Kosten? Habe ich richtig gehandelt? Muss ich den beiden Interessenten die Reisekosten ersetzen?
Ich übergab dem Interessenten Name, Adresse und Tel. Nr. meiner Notariatskanzlei, er möge sich mit meinem Notar in Verbindung setzen und Firmenname, Geschäftsführer, Gesellschafter und den Sitz der neuen Gesellschaft bekannt geben um ein Schriftstück für den Kauf vorzubereiten. Der Käufer vereinbarte mit dem Notar einen Termin zur Beglaubigung der Schriftstücke. Am Vorabend wurden mir via E-Mail vereinbarungsgemäß der Entwurf der Vereinbarung, des Abtretungsvertrages sowie des Protokolls mit der Bitte um Prüfung, übermittelt.
Die beiden Geschäftsführer der neuen GmbH reisten ca. 600 km zur Kanzlei an, um die einzelnen Vertragspunkte zu besprechen und teilweise auch zu ändern, und bei Einigung, zu beglaubigen. Bei der Rechtsbelehrung über die Bestimmungen der §§ 67 und 83 des Gesetzes über die GesmbH
(Der Verkäufer haftet 5 Jahre lang mit seiner Stammeinlage)
zog ich mein Angebot zurück.
Frage: Wer bezahlt jetzt die Kosten? Habe ich richtig gehandelt? Muss ich den beiden Interessenten die Reisekosten ersetzen?