Entspricht Email der Schriftform?
Verfasst: 19.12.2006, 23:48
Ich habe an mehrere Kreditinstitute ein Ansuchen um Auskunft gemäß DSG 2000 per Email gestellt.
Alle bis auf eines sind dem Auskunftsansuchen nachgekommen.
Eine Bank ignorierte zunächst mein Ansuchen, obwohl ich eine Lesebestätigung erhalten habe und die Email daher als zugestellt gelten kann. Das Institut lehnte nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 8 Wochen und einer Erinnerung durch mich per Email mit folgender Begründung ab:
"Gemäß Dohr/Pollirer/Weiss, Kommentar zum Datenschutzgesetz, 2. Auflage, ist das Auskunftsbegehren grundsätzlich schriftlich zu stellen. Ein mündlich gestelltes Auskunftsbegehren darf jedenfalls auch akzeptiert werden. Telefon, Fax oder E-mail entspricht nicht den gesetzlichen Formvorschriften, da hier keine Identitätsfeststellung erfolgen kann."
Über die Schriftlichkeit einer Email kann wohl kein Zweifel bestehen. Das Ansuchen wurde als handschriftlich signiertes PDF versendet. Als Identitätsnachweis wurde der Führerschein eingescannt mitgeschickt.
Welche "gesetzlichen Formvorschriften" können hier gemeint sein? Auch in einem Brief ist meiner Ansicht nach ein Identitätsnachweis unmöglich zu erbringen. Eine Identitätsfeststellung des Absenders ist mit Snail-Mail ebenso wenig möglich wie mit Email. Feststellen lässt sich mit Email UND Snail-Mail allerdings die Identität des Adressaten für das Ansuchen. Das sollte reichen, weil damit garantiert ist, dass nur die im Ansuchen angegeben Person die Auskunft erhalten kann.
Muss ich wirklich 700 km weit fahren,, damit die Bank meine Identität feststellen kann?
Alle bis auf eines sind dem Auskunftsansuchen nachgekommen.
Eine Bank ignorierte zunächst mein Ansuchen, obwohl ich eine Lesebestätigung erhalten habe und die Email daher als zugestellt gelten kann. Das Institut lehnte nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 8 Wochen und einer Erinnerung durch mich per Email mit folgender Begründung ab:
"Gemäß Dohr/Pollirer/Weiss, Kommentar zum Datenschutzgesetz, 2. Auflage, ist das Auskunftsbegehren grundsätzlich schriftlich zu stellen. Ein mündlich gestelltes Auskunftsbegehren darf jedenfalls auch akzeptiert werden. Telefon, Fax oder E-mail entspricht nicht den gesetzlichen Formvorschriften, da hier keine Identitätsfeststellung erfolgen kann."
Über die Schriftlichkeit einer Email kann wohl kein Zweifel bestehen. Das Ansuchen wurde als handschriftlich signiertes PDF versendet. Als Identitätsnachweis wurde der Führerschein eingescannt mitgeschickt.
Welche "gesetzlichen Formvorschriften" können hier gemeint sein? Auch in einem Brief ist meiner Ansicht nach ein Identitätsnachweis unmöglich zu erbringen. Eine Identitätsfeststellung des Absenders ist mit Snail-Mail ebenso wenig möglich wie mit Email. Feststellen lässt sich mit Email UND Snail-Mail allerdings die Identität des Adressaten für das Ansuchen. Das sollte reichen, weil damit garantiert ist, dass nur die im Ansuchen angegeben Person die Auskunft erhalten kann.
Muss ich wirklich 700 km weit fahren,, damit die Bank meine Identität feststellen kann?