Ich habe an mehrere Kreditinstitute ein Ansuchen um Auskunft gemäß DSG 2000 per Email gestellt.
Alle bis auf eines sind dem Auskunftsansuchen nachgekommen.
Eine Bank ignorierte zunächst mein Ansuchen, obwohl ich eine Lesebestätigung erhalten habe und die Email daher als zugestellt gelten kann. Das Institut lehnte nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 8 Wochen und einer Erinnerung durch mich per Email mit folgender Begründung ab:
"Gemäß Dohr/Pollirer/Weiss, Kommentar zum Datenschutzgesetz, 2. Auflage, ist das Auskunftsbegehren grundsätzlich schriftlich zu stellen. Ein mündlich gestelltes Auskunftsbegehren darf jedenfalls auch akzeptiert werden. Telefon, Fax oder E-mail entspricht nicht den gesetzlichen Formvorschriften, da hier keine Identitätsfeststellung erfolgen kann."
Über die Schriftlichkeit einer Email kann wohl kein Zweifel bestehen. Das Ansuchen wurde als handschriftlich signiertes PDF versendet. Als Identitätsnachweis wurde der Führerschein eingescannt mitgeschickt.
Welche "gesetzlichen Formvorschriften" können hier gemeint sein? Auch in einem Brief ist meiner Ansicht nach ein Identitätsnachweis unmöglich zu erbringen. Eine Identitätsfeststellung des Absenders ist mit Snail-Mail ebenso wenig möglich wie mit Email. Feststellen lässt sich mit Email UND Snail-Mail allerdings die Identität des Adressaten für das Ansuchen. Das sollte reichen, weil damit garantiert ist, dass nur die im Ansuchen angegeben Person die Auskunft erhalten kann.
Muss ich wirklich 700 km weit fahren,, damit die Bank meine Identität feststellen kann?
Entspricht Email der Schriftform?
RE: Entspricht Email der Schriftform?
Als Formvorschrift wurde hier die elektronische Unterzeichnung gemeint (oder eben den alten Brief). Das ist derzeit die einzige Form der Unterschrift, die als solche (in Österreich!) rechtlich anerkannt wird.
Eine E-mail, egal mit welcher Akribie gestalten wird, ist kein Schreiben nach dem Gesetz. Eine E-Mail kann als Beweismittel beim Gericht dienen (insbesondere wenn die Parteien diese außer Streit stellen) und kann auch als Kommunikationsmittel offiziell dienen wenn das zwischen den Parteien vereinbart wurde (dann genügt es die Lesebestätigung).
Sonst ein Schreiben ist immer noch ein Stück Papier wo die Unterschrift mit Feder oder Kulli original versehen ist.
Das kann sich noch ändern, wie schnell ist aber nicht absehbar. Eine Mail kann leicht verfälscht werden. Die Ausforschung (Beim Server, Betreiber) der Echtheit einer Mail ist kostenspielig und oft gar nicht mehr möglich.
Die Elektronik (was die rechtliche Gültigkeit einer Mail betrifft) steht noch gerade in Windel.
MfG,
MEMIL
Eine E-mail, egal mit welcher Akribie gestalten wird, ist kein Schreiben nach dem Gesetz. Eine E-Mail kann als Beweismittel beim Gericht dienen (insbesondere wenn die Parteien diese außer Streit stellen) und kann auch als Kommunikationsmittel offiziell dienen wenn das zwischen den Parteien vereinbart wurde (dann genügt es die Lesebestätigung).
Sonst ein Schreiben ist immer noch ein Stück Papier wo die Unterschrift mit Feder oder Kulli original versehen ist.
Das kann sich noch ändern, wie schnell ist aber nicht absehbar. Eine Mail kann leicht verfälscht werden. Die Ausforschung (Beim Server, Betreiber) der Echtheit einer Mail ist kostenspielig und oft gar nicht mehr möglich.
Die Elektronik (was die rechtliche Gültigkeit einer Mail betrifft) steht noch gerade in Windel.
MfG,
MEMIL
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