Seite 1 von 1

Indirekteinleiter A in eine nichtöffentliche Kanalisation

Verfasst: 02.08.2017, 12:31
von kljosc
mit Abwasserreinigung B (Genehmigung § 32b WRG), die in eine öffentliche Kanalisation mit ARA C einleitet. Anschließend leitet die ARA in ein Gewässer ein. A hat eine Zustimmung von B und C ohne Abweichungen von verordneten Grenzwerten (mehrere gefährliche Abwasserinhaltsstoffe). Abgesehen davon, dass A mMn nur eine Zustimmung von B benötigen würde... Ist A auch anzeige-/bewilligungspflichtig? Hätte B eine Genehmigung nach § 32, wäre das mMn klar, nämlich nein. B hat aber eine Genehmigung nach § 32b und somit wäre A kein Indirekteinleiter gemäß Definition des § 1 (3) Z. 1 IEV, sehr wohl aber nach § 32b WRG, nach der eine Bewilligungspflicht nicht erforderlich ist. Die Frage ist nun, ob A anzeige-/bewilligungspflichtig ist. Danke