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Frage zu: § 106

Verfasst: 01.04.2017, 11:50
von a684dd572b1887661782981659331eed_82
Hallo, Seit 2015 kann man ja gegen Ermittlungshandlungen der Kriminalpolizei, durch die man in einem subjektiven Recht verletzt wird, keine Einsprüche mehr erheben (so hab ich's zumindest verstanden). Gibt es denn dann eine andere Möglichkeit sich zu wehren? Und wieso steht in § 31/1 Z 3 noch "Kriminalpolizei"? Danke im Voraus.

RE: Frage zu § 106

Verfasst: 01.04.2017, 18:13
von lexlegis
Soweit ich das in Erinnerung habe, hat § 31 Abs 1 Z 3 StPO damals gegen das Prinzip der Gewaltenteilung( Art 94 B-VG aF) verstoßen und war vor 01.01.2014 verfassungswidrig. Gemäß dem neuen Art 94 Abs 2 Satz 1 B-VG wurde hier wieder eine Lösung gefunden, die den § 31 Abs 1 Z 3 StPO legitimiert.

RE: RE: Frage zu § 106

Verfasst: 04.04.2017, 08:49
von a684dd572b1887661782981659331eed_82
Ok danke, Und wie könnte sich der Beschuldigte dann wehren, wenn ihn zB die Kripo von sich aus (ohne gerichtliche Bewilligung) festnimmt? Einspruch nach 106 StPO geht ja nun nicht mehr?

RE: RE: RE: Frage zu § 106

Verfasst: 05.04.2017, 10:04
von lexlegis
Doch es geht, wegen des neuen Art 94 Abs 2 B-VG. Vielleicht hilft Ihnen diese Entscheidung aus dem Jahre 2016 weiter: 14Os110/15f. MfG lexlegis

RE: RE: RE: RE: Frage zu § 106

Verfasst: 05.04.2017, 10:11
von lexlegis
Habe den Beitrag nur überflogen und das mit der Festnahme übersehen. In Ihrem Falll gibt es die Maßnahmenbeschwerde die beim zuständigen Landesverwaltungsgericht einzubringen ist. MfG lexlegis

RE: RE: RE: RE: RE: Frage zu § 106

Verfasst: 05.04.2017, 20:30
von a684dd572b1887661782981659331eed_82
Ok, vielen Dank für die Hilfe!