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Kostenfaktor Pelletsofen

Verfasst: 28.12.2016, 10:53
von VR46
Ich habe in meinen Miethaus einen Pelltsofen. Laut Vermieter treffen mich nicht nur die Servicearbeiten, sondern auch die Instandhaltungs- (Reparatur) kosten. Er gibt hierfür im Mietvertrag explizit an, die Heizunganlage zu warten u. instandzuhalten. "Den Mieter trifft d. Instandhaltungspflicht gem. § 1096 ABGB. Der Vermieter verpflichtet sich bei Reparaturkosten von über € 300,00 zu einer Kostenbeteiligung von 50% des überschreitenden Betrages". Da dieser Ofen fast jeden Winter eine ernsthafte Störung aufweist, in Verbindung mit dem aussetzen d. Wohnnutzung wegen Kälte und diese meist mit erhöhten Kosten in Hand geht lautet meine Frage nun ob dieser Punkt im Mietvertrag rechtens ist bzw. ich d. Kosten tatsächlich tragen muss. MfG Stefan

RE: Kostenfaktor Pelletsofen

Verfasst: 28.12.2016, 19:28
von lexlegis
Wann wurde der Vertrag geschlossen?

RE: RE: Kostenfaktor Pelletsofen

Verfasst: 28.12.2016, 19:42
von lexlegis
Es ist wichtig, weil § 3 Abs 2 Z 2a MRG (sofern das MRG anwendbar ist), nicht rückwirken kann (§ 5 ABGB). https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrag ... D

RE: RE: RE: Kostenfaktor Pelletsofen

Verfasst: 28.12.2016, 20:04
von lexlegis
Zumindest ab jetzt können Sie die Erhaltungskosten des Ofens vom Vermieter fordern, und zwar ungeachtet dessen, wann der Vertrag geschlossen wurde. (§§ 3 Abs 2 Z 2a, 49g Abs 3 MRG). Das MRG hat zwingenden Charakter und kann vertraglich nicht ausgeschlossen oder abgeändert werden. Eine Anwendbarkeit des MRG (§ 1) ist natürlich Voraussetzung.

RE: RE: Kostenfaktor Pelletsofen

Verfasst: 04.01.2017, 13:18
von VR46
08.10.2016

RE: RE: RE: Kostenfaktor Pelletsofen

Verfasst: 05.01.2017, 00:24
von lexlegis
Die Erhaltungspflicht diesbezüglich trifft, wenn das MRG hierauf anwendbar ist, gemäß § 3 Abs 2 Z 2a iVm § 49g Abs 3 MRG ab sofort den Vermieter. Auch Interessant für Sie könnte § 10 MRG (Aufwandsersatz) sein. MfG lexlegis