Nicht-einwilligungsfähige Patienten, Notfallsituation MPG

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Rosu
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Nicht-einwilligungsfähige Patienten, Notfallsituation MPG

Beitrag von Rosu » 14.08.2016, 10:58

gemäß Paragr 52 a darf ein Einschluss eines Patienten in die klinische Prüfung, die in ihrer Art nur in Notfallsituationen durchgeführt werden kann, auch ohne Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters unter besonderen Bedingungen (ausgeführt in abs 1 Satz 1, Nr 1-6, swie Abs 2) erfolgen. In Abs 3 wird darauf verwiesen, dass der Patient sobald seine Einwilligungsfähigkeit erlangt, seine Einwilligung einzuholen ist. In Abs 4 wird der gesetzliche Vertreter "sobald eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters" nur in Verbindung mit Paragr 51 (Minderjährige) erwähnt. Bedeutet dies, dass für Erwachsene nach Einschluss in die klinische Prüfung mit Notfallsituation kein gesetzlicher Vertreter (sobald erreichbar/verfügbar) in Vertretung des erwachsenen Patienten die Einwilligung gibt, solange bis der erwachsene Patient selbst einwilligen kann? Es kann dann also sein, dass bei Versterben des Patienten vor Erlangung der Einwilligungsfähigkeit außer Genehmigung durch Ethikkommission und Info der Öffentlichkeit keine weiteres (individuelles) Einverständnis vorliegt, richtig?



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