Rückvorderung, Verjährung
Rückvorderung, Verjährung
Hallo
Ist einer Rückforderung aus dem Jahr 2011 folge zu leisten? Im Zeitalter hochtechnisierter EDV Systeme ist es schwer zu glauben das dem Leistungsträger erst jetzt bekannt wurde das es damals zu einer Fehlüberweisung auf Grund der Eingabe einer falschen Kontonummer kam. Wer hat in diesem Fall die Beweispflicht
RE: Rückvorderung, Verjährung
Guten Tag!
Sie haben nun, wie Sie bereits erkannt haben, die Möglichkeit einer Verjährungseinrede gemäß § 107 Abs 2 lit b ASVG.
In den 5 Jahren ist es schon mehr als wahrscheinlich, dass dem Versicherungsträger die Fehlüberweisung bereits hätte auffallen müssen.
Allerdings ist der OGH bei dieser Ansicht sehr restriktiv.
Ein Kennenmüssen reicht laut OGH nicht aus (7 Ob 249/01w). Meines Erachtens muss aber der Versicherungsträger nachvollziehbar dartun, warum ihm das Ganze erst jetzt (5 Jahre danach, also 2 Jahre nach der üblichen Verjährungszeit für solche Fälle) bekannt wurde, diese Lange Dauer ist nachvollziehbar, wenn es sich um Angelegenheiten handelte, die nur durch einen Sachverständigen, der ebenso eine Zeit braucht, zufriedenstellend eruiert werden konnten, was in Ihrem Fall nicht zutrifft.
Mit einer Verjährungseinrede haben Sie also gute Chancen.
ACHTUNG! Diese ist von Ihnen einzubringen, das Gericht nimmt von Amtswegen keinen Bedacht darauf (§ 1501 ABGB).
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