§ 89a StVO Entfernung von Hindernissen, Absatz 2b

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Daniel Siemons
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§ 89a StVO Entfernung von Hindernissen, Absatz 2b

Beitrag von Daniel Siemons » 31.01.2016, 08:40

Zu Absatz 2b sollte überlegt werden, entweder bei solchen Halteverbotstafeln, die aus Gründen der Sicherheit für die Zufahrt von Einsatzfahrzeugen, insbesondere der Feuerwehr und der Rettung entweder immer die Zusatztafel „Abschleppzone” (§ 54 Abs. 5 lit. j) anzubringen, oder den Gesetzestext so zu ändern, dass das Entfernen von Hindernissen jederzeit auch ohne der Zusatztafel rechtlich gedeckt ist.



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