Vorrangregelung zwischen Fuß- und Fahrzeugverkehr in Begegnungszonen
Vorrangregelung zwischen Fuß- und Fahrzeugverkehr in Begegnungszonen
Analgog zum Europäischen Zusatzabkommen zur Wiener Konvention über Verkehrszeichen beinhalten die Schweizer Begenungszonen sowie die dt. Verkehrsberuhigten Bereiche einen Vorrang des querenden Fußverkehrs gegenüber dem Fahrverkehr. In CH wird die klar formuliert ("Fussgängervortritt"), in D verklausuliert wie im Original der internationalen Vereinbarung ("wenn nötig müssen sie [die Fahrzeuglenker/innen] warten").
FRAGE: Wer hat in Österreich Vorrang bei einer Straßenquerung in einer Begegnungszone: Fuß- oder Fahrzeugverkehr - oder niemand von beiden (Gleichberechtigung)? Aus welcher Vorschrift leitet sich das ab?
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