Seite 1 von 1

Frage zu: § 6a KommStG

Verfasst: 17.04.2015, 11:29
von Klaus G.

Hallo Zusammen!

Kann mir jemand diese Frage beantworten:

Steht die Uneinbringlichkeit bereits beim der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens fest, sodass nicht nur der §6a für die Kommunalsteuer verwendet werden kann, sondern auch für andere Abgabenforderungen damit ein Haftungsverfahren eingeleitet werden kann (inkl. aller Abgabenforderungen)?

 Es werden ja auch grundsätzlich alle Abgabenforderungen zum Verfahren angemeldet.

 Vielen Dank für euren Rat!