Frage zu: § 74 UnivG

Diskutieren Sie über allgemeine rechtliche Themen.
Antworten
littlefico
Beiträge: 1
Registriert: 10.03.2015, 10:53

Frage zu: § 74 UnivG

Beitrag von littlefico » 10.03.2015, 11:00

Wie kann man den Abs 1.) bezüglich: "..., wenn die anmeldung zu dieser prüfung erschlichen wurde." deuten?

insbesondere das wort erschlichen im zusammenhang mit einer prüfungsanmeldung?

ich bitte um infos oder tipps. danke

 




Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 45 Gäste