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Frage zu: § 65 SPG

Verfasst: 04.03.2015, 16:52
von Leo2

Abs 1 wurde mit 1.07.2014 durch das Sicherheitspolizeigesetzänderungsgesetz  BGBl. I Nr. 43/2014 auf folgenden Wortlaut geändert:

 Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.

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