§ 73 GSVG Pensionssonderzahlungen

Diskutieren Sie über allgemeine rechtliche Themen.
Antworten
Reiseonkel
Beiträge: 2
Registriert: 09.02.2015, 11:41

§ 73 GSVG Pensionssonderzahlungen

Beitrag von Reiseonkel » 09.02.2015, 14:11

im o.a. Absatz 4. steht, dass Sonderzahlungen zu im Monat April bzw. Oktober laufenden Pensionen flüssigzumachen sind. Ich bin ein in Niederbayern lebender österr. Pensionist. Leider bin ich in der miesen Lage, dass ich mich in Deutschland, wegen aus Österreich stammenden Schulden aus Vorperioden, in Privatinsolvenz befinde. Ich habe deshalb mit der Auszahlung/Anweisung der Sonderzahlungen Probleme, in der Hinsicht, dass diese jeweils im Juni und Dezember angewiesen werden. Die Begründung der Pensionsverischerungsanstalt, Wien, lautet, wie folgt: Betreff: Ihr E-Mail vom 30. April 2014 Von: Herbert HAUERSTORFER Datum: 19.05.2014 16:53 An: "Rudo|f Hubauer" Sehr geehrter Herr Hubauer! Bezug nehmend auf Ihr E-Mail vom 30. April 2014 kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Ihre Pensionsauszahlung ist in einem Insolvenzverfahren des Amtsgerichtes Passau verfangen. Da die pfändbaren Beträge nach deutschem Recht im Computersystem der Pensionsversicherungsanstalt nicht maschinell abzugsfähig sind, ist die Sonderzahlung gesperrt. In einem eigenen Verfahren wird vom Exekutionssachbearbeiter derjeweils pfändbare Betrag errechnet und an den deutschen Massevenıvalter angewiesen. Der restliche Betrag wird dann durch den zuständigen Leistungssachbearbeiter Ihnen zur Anweisung gebracht. Beide Verfahren sind bereits abgeschlossen. Auslandsanweisungen sind jedoch an gewisse Auszahlungstermine gebunden, dadurch kann die Sonderzahlung erst Ende Mai Ihrem Konto gutgeschrieben werden. Vielleicht kann mir jemand vom Forum mitteilen, ob das in Ordnung bzw. im Sinne des Gesetzes ist.



Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 66 Gäste