Frage zu: § 53b VStG
Voraussetzung für eine rechtmäßge zwangsweise Vorfürung zum Strafantritt durch die Polizei ist u.a. die vorherige behördliche Aufforderung an den Bestraften, die Freiheitsstrafe selbst freiwillig binner einer bestimmten angemessenen Frist anzutreten.
Es stellt sich die Frage, ob bei einer Unterbrechung der Ersatzfreiheitsstrafe, etwa weil der Bestrafte während der Anhaltung krank und deswegen gem § 54 VStG haftunfähig wird und ohne ihm den Grund und die Dauer der Haftunfähigkeit mitzuteilen, entlassen wird, die Behörde den Bestraften neuerlich auffordern muß, die Reststrafe zu bezahlen bzw. die Rest-Ersatzfreiheitsstrafe freiwillig anzutreten. Oder darf die Behörde den Bestraften ohne eine neuerliche vorherige Aufforderung zwangsweise vorführen lassen, weil sie ihn schon einmal aufgefordert hat ?