§ 90 Abs. 3 StGB

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Cucki
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Registriert: 11.09.2014, 21:19

§ 90 Abs. 3 StGB

Beitrag von Cucki » 11.09.2014, 21:32

Im Gesetzestext steht, dass in eine Verstümmelung der Genitalien (sofern diese eine nachhaltige Beeinträchtigung bedeuten würde) nicht eingewilligt werden kann. Ich verstehe das insofern, dass ich niemandem die Erlaubnis geben darf dies straffrei zu tun, aber was wenn ich einen derartigen Eingriff an mir selbst durchzuführen gedenke? Mit welchem Strafrahmen wäre bei Zuwiderhandlung zu rechnen? Könnte ich einen derartigen Eingriff in einem anderen Land durchführen, oder durchführen lassen ohne rechtliche Konsequenzen in Österreich befürchten zu müssen?



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