Frage zu: § 4 VerG
Hinsichtlich der in § 4 Abs. 1 geforderten "Verwechslungsfreiheit" im Sinne der sauberen Trennung von Vereins-
tätigkeiten in Analogie zur Täuschungsfreiheit zum Schutz von Konsumenten erhebt sich die Frage, ob Vereinen
vor der Anzeige bei der Vereinsbehörde eine "Ähnlichkeitsprüfung" durch das Patentamt zugemutet werden kann
oder ob dies in die interne Zuständigkeit der Vereinsbehörde fällt.
Zu beachten wird dabei ferner sein, ob international tätige Vereine mit Sitz in z.B. einem anderen EU-Staat, aber
Wirkungsbereich Österreich, in eine solche Prüfung miteinzubeziehen sind oder ob eine der Genehmigung von Firmenbezeichnungen analoge Vorgehensweise gewählt werden kann, die eine Prüfung nur auf regionale Wirkungs-bereiche begrenzt. Dies insbesondere im Zusammenhang mit Fundraising / Aufrufen zu Spenden über Websites.
Ich bedanke michfür einschlägige Komentare.
Richard Löffler, MBA