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Gesetzesauslegung

Verfasst: 29.06.2014, 16:21
von Kitty85
Wie ist das "Feilbieten" und "Verkaufen" genau zu verstehen? Fallen darunter auch eine Schutzgebühr oder ein Aufwandsersatz/Kostenersatz, wenn man selbst gar keinen Gewinn damit macht sondern nur zumindest einen Teil der Kosten, die man selbst hatte, decken möchte? Wenn man selbst zB eine Katze um € 500 gekauft hat, und diese aus persönlichen Gründen leider nicht behalten kann, darf man dann zB € 300 teilweisen Kostenersatz dafür verlangen oder muss man sie verschenken?

RE: Gesetzesauslegung

Verfasst: 29.06.2014, 20:59
von Manannan
Wenn Sie die Katze auf einem öffentlichen Platz angeboten (Feilbieten) UND auch verkauft haben, dann fällt das unter das Verbot des § 8a TSchG. Es geht nicht darum, ob Sie dabei auch einen Gewinn gemacht haben.