§144 BAO
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§144 BAO
Inwieweit ist eine Gemeinde berechtigt mit der Kontrolle der Gemeindeabgaben (Fremndeverkehrs-Interessentenbeitrag) eine Firma zu beauftragen (in diesem Fall ein EDV-Dienstleister), der in geschützte Daten (Meldezettel) Einblick nimmt. Ist eine derartige Firma bzw. deren Mitarbeiter als Kontroll-Organ zulässig?
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