Frage zu: § 49
Frage zu: § 49
Die Art der Anbringung muss so erfolgen, dass die Lesbarkeit des Kennzeichens gewahrt bleibt. Ob Sie das Kz anschrauben, annieten oder den serienmäßigen Kennzeichenhalter verwenden, bleibt Ihnen überlassen.
§ 49 Abs 6 ist bezüglich der serienmäßigen Kennzeichen-Halter als "wenn" zu lesen.
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: Bing [Bot] und 18 Gäste