Frage zu: § 49

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Manannan
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Frage zu: § 49

Beitrag von Manannan » 04.04.2014, 10:37

Die Art der Anbringung muss so erfolgen, dass die Lesbarkeit des Kennzeichens gewahrt bleibt. Ob Sie das Kz anschrauben, annieten oder den serienmäßigen Kennzeichenhalter verwenden, bleibt Ihnen überlassen. § 49 Abs 6 ist bezüglich der serienmäßigen Kennzeichen-Halter als "wenn" zu lesen.



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