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Frage zu: § 24d LFG
Verfasst: 21.03.2014, 10:14
von Paul Brenner
Ich verstehe die Intention des §24d nicht.
Er schreibt Sorgfaltspflichten vor für Flüge von Geräten geringer Bewegungsenergie bis in 30m Flughöhe. Darüber scheint diese Sorgfaltspflicht nicht zu existieren.
Aber vor allem erklärt er explizit, dass diese "leichten" Fluggeräte nicht den Bestimmungen des LFG unterliegen!
D.h. man ist von wichtigen LFG-Grenzewerten befreit,
v.a. betreffend max. Flughöhe, max. Entfernung vom fernsteuernden Piloten,
Verbot von FPV (Steuern ohne Sichtverbindung, via Videobrille) etc.
RE: Frage zu: § 24d LFG
Verfasst: 24.03.2014, 14:33
von Manannan
Der Ministerialentwurf zu § 24d LFG sieht dazu folgendes vor:
"Unbemannte Geräte mit einer maximalen Bewegungsenergie unter 79 Joule sollen nicht als Flugmodell im Sinne des Luftfahrtgesetzes gelten. Es soll lediglich festgelegt werden, dass diese Geräte nicht höher als 30 Meter über Grund betrieben werden dürfen. Abgesehen davon sollen diese Geräte nicht in den Anwendungsbereich des Luftfahrtgesetzes fallen. Das Kriterium „maximale Bewegungsenergie über 79 Joule“ wird mit einem Hinweis der Austro Control GmbH gemäß § 24h näher ausgeführt werden."
siehe :http://
www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/ME/ME ... 281928.pdf
RE: Frage zu: § 24d LFG
Verfasst: 07.10.2017, 12:37
von Navigator
Bis auf die Bestimmungen in dem genannten Paragraphen ist das LFG nicht anzuwenden. D.h. die 30m Flughöhe sind einzuhalten sowie die 79J Genze und selbstverständlich die Vermeidung von Gefahr für Personen und Sachen .
https://youtu.be/8eO9AAMrMec