Frage zu: § 24d LFG

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Paul Brenner
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Frage zu: § 24d LFG

Beitrag von Paul Brenner » 21.03.2014, 10:14

Ich verstehe die Intention des §24d nicht. 

Er schreibt Sorgfaltspflichten vor für Flüge von Geräten geringer Bewegungsenergie bis in 30m Flughöhe. Darüber scheint diese Sorgfaltspflicht nicht zu existieren.

Aber vor allem erklärt er explizit, dass diese "leichten" Fluggeräte nicht den Bestimmungen des LFG unterliegen!

D.h. man ist von wichtigen LFG-Grenzewerten befreit,
v.a. betreffend max. Flughöhe, max. Entfernung vom fernsteuernden Piloten,
Verbot von FPV (Steuern ohne Sichtverbindung, via Videobrille) etc.

 




Manannan
Beiträge: 1447
Registriert: 28.09.2012, 11:08

RE: Frage zu: § 24d LFG

Beitrag von Manannan » 24.03.2014, 14:33

Der Ministerialentwurf zu § 24d LFG sieht dazu folgendes vor: "Unbemannte Geräte mit einer maximalen Bewegungsenergie unter 79 Joule sollen nicht als Flugmodell im Sinne des Luftfahrtgesetzes gelten. Es soll lediglich festgelegt werden, dass diese Geräte nicht höher als 30 Meter über Grund betrieben werden dürfen. Abgesehen davon sollen diese Geräte nicht in den Anwendungsbereich des Luftfahrtgesetzes fallen. Das Kriterium „maximale Bewegungsenergie über 79 Joule“ wird mit einem Hinweis der Austro Control GmbH gemäß § 24h näher ausgeführt werden." siehe :http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/ME/ME ... 281928.pdf

Navigator
Beiträge: 2
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RE: Frage zu: § 24d LFG

Beitrag von Navigator » 07.10.2017, 12:37

Bis auf die Bestimmungen in dem genannten Paragraphen ist das LFG nicht anzuwenden. D.h. die 30m Flughöhe sind einzuhalten sowie die 79J Genze und selbstverständlich die Vermeidung von Gefahr für Personen und Sachen . https://youtu.be/8eO9AAMrMec

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