definition zeit
definition zeit
im absatz 1 und 2 ist nur die uhrzeit geregelt. der absatz 9 räumt der gemeine das recht ein diese zeiten abweichend zu regeln. kann nun die abweichende regel mit einem datum ergänzt/eingeschränkt werden? ist es einer gemeinde beispielsweise möglich den gastgartenbetrieb von oktober bis april gänzlich zu verbieten?
RE: definition zeit
Die ursprünglich geltende Regelung des § 112 Abs 3 GewO wurde mit der Novelle 2010 durch den § 76a GewO in Form eines betriebsanlagenrechtliches Sonderregimes neu geregelt.
Die Möglichkeit, einen Gastgartenbetrieb von Oktober bis April gänzlich zu verbieten ist durchaus möglich, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist. Dies ist jedoch im Einzelfall zu prüfen und mit Bescheid festzustellen bzw zu untersagen.
Die abweichende Regel kann daher durchaus auch mit einem Datum ergänzt oder eingeschränkt werden. Auch hier gilt wiederum, dass diese Einschränkungen sachlich gerechtfertigt sein müssen.
Sollten Sie mit Ihrer Frage jedoch eine genrelle Regelung - also durch Verordnung - ansprechen, so darf diese ebenfalls abweichende Regelungen im Sinne von Abs 1 und 2 festlegen. Diese darf sich jedoch nicht generell auf das gesamte Gemeindegebiet erstrecken sondern nur auf Teilbereiche (gebietsweise).
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: Google [Bot] und 18 Gäste