Frage zu: § 31 WEG

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eremit1
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Registriert: 04.10.2013, 14:00

Frage zu: § 31 WEG

Beitrag von eremit1 » 04.10.2013, 14:23

Hallo!

Ich hätte eine Frage. Unsere Hausverwaltung hat vor ca. 2 Jahren eine Sanierung unserer Eigentumswohnanlage (169 Eigentümer) durchgeführt (Kosten etwa 2 Mill. Euro). Anschließend strich die HV die Rücklagenzahlungen mit der Begründung, daß die Einnahmen aus der Garagenvermietung (etwa 65.000 Euro im Jahr) als Rücklagensicherung ausreichend seien und unsere Anlage (obwohl mehr als 20 Jahre alt) nach der Sanierung keinen so hohen Finanzbedarf mehr habe. Nach etwas mehr als 2 Jahren führte die HV doch wieder einen Rücklagenbeitrag von 0,22 Euro pro Nutzwert-Qum. ein, obwohl einige Eigentümer dafür plädierten, den Beitrag wie vor der Sanierung auf 0,45 Euro wie vor der Sanierung festzulegen. Ende 2012 zeigte sich am Rücklagenkonto ein Minus von 36.000 Euro. Und heuer versuchte die HV mittels Rundlauf-Abstimmung (obwohl die vorhergehenden Maßnahmen ohne Umfrage getätigt wurden) eine Erhöhung um 0,07 Euro zu erreichen, was aber von der Mehrheit der WE abgelehnt wurde, da die geplanten Erhaltungsmaßnahmen der HV in der Vorschau für 2013  und auf dem Formular der Rundlauf-Abstimmung nicht einheitlich waren. Aktueller Stand ist, daß die HV bis Jahresende 2013 fast 39.000 Euro mittels Direktvorschreibungen kassieren will mit der Begründung, daß bei der Rundlauf-Abstimmung keine Mehrheit für eine Erhöhung des Erhaltungsbeitrages gefunden wurde. Laut Verwaltungsvertrag mit den Eigentümern ist aber die HV dazu verpflichtet, für eine ausreichende Rücklage zu sorgen. Es wäre auch kein Minus aufgetreten, wenn man die Rücklagenzahlungen nicht für mehr als 2 Jahre ausgesetzt hätte. Meine Frage ist nun, ob sich die Hausverwaltung eines Vertragsbruchs schuldig gemacht hat und man diese HV aus diesem Grund über Gerichtsbeschluß entlassen könnte?

MfG

Franz 




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