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Frage zu: § 25 StVO

Verfasst: 27.05.2013, 15:11
von Helmut Prem

Wieso. Ist ein Quad, ATV bei Kennzeichnung in einer Kurzparkzone (anbringen einer Parkscheibe) nicht einem einspurigen Fahrzeug gleichgesetzt? 


RE: Frage zu: § 25 StVO

Verfasst: 31.05.2013, 11:25
von Manannan
§ 25 Abs 3 regelt klar und unmissverständlich, dass der Lenker das zur Verfügung stehende Hilfsmittel bestimmungsgemäß handzuhaben hat. Bei mehrspurigen Fahrzeugen erfolgt die Anbringung des Hilfsmittels – zB Parkschein- hinter der Windschutzscheibe, sodass dieser von außen gut lesbar ist. Bei allen anderen mehrspurigen Fahrzeugen ist dieser an geeigneter Stelle anzubringen, welche die Lesbarkeit von außen genauso gewährleistet. Kommt das Hilfsmittel abhanden (zB Wind etc), so haftet dafür der Fahrzeughalter. Eine diesbezügliche Judikatur existiert bis dato nicht.

Re: Frage zu: § 25 StVO

Verfasst: 22.02.2023, 18:40
von SPQR
Weil ein Quad eben kein einspuriges KFZ ist! Beim Anbringen des Hilfsmittels wird empfohlen, auf den Beleg oder was immer das Kennzeichen des Quad zu schreiben, dann ist es zumindest nicht für andere verwendbar. Wenn mit Bankomat bezahlt wurde, kann man den Kauf uU auch noch nachweisen.