§4 Punkt 4 Stmk BG Abweichung vom genehmigten Projekt
§4 Punkt 4 Stmk BG Abweichung vom genehmigten Projekt
Bei einem Projekt sind an der Straßenseite 6 Fenster genehmigt. Die Bauherren haben sich entschieden jedoch statt 6 Fenster nur 3 Fenster zu errichten.
Das Projekt bleibt in seinem Wesen eigentlich gleich.
Laut Baubehörde 1. Instanz (Bürgermeister) müsste hier ein neuer Einreichplan vorgelegt werden.
Muss man hier diese Änderung neu genehmigen lassen oder fällt das in den §4 Punkt 4 unter geringfügige Änderung.
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