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StVO §93 und §52/1

Verfasst: 05.12.2012, 18:00
von Hasi1
§ 93 StVO mit dem Titel "Pflichten der Anrainer" definiert doch den Anrainer speziell als "Eigentümer einer Liegenschaft". Für das Verkehrszeichen "Fahrverbot in beiden Richtungen" StVO § 52/1 ist die Zusatztafel "Ausgenommen Anrainer" oder "Ausgenommen Anrainerverkehr" oft in Verwendung. Dabei ist aber der Anrainer als "Eigentümer oder Rechtsbesitzer definiert.