Art. 41 Abs. 2 vs §6 VbegG

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Andreas Woyke
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Registriert: 27.10.2011, 18:23

Art. 41 Abs. 2 vs §6 VbegG

Beitrag von Andreas Woyke » 27.10.2011, 18:34

Hallo, anlässlich des momentan laufenden Bildungsvolksbegehrens und der Information, dass dieses nur von österreichischen Staatsbürger/innen unterschrieben werden kann, habe ich versucht, detailliertere Informationen darüber zu bekommen, da ich es als äusserst grotesk erachte, als deutscher EU-Bürger mit festem Hauptwohnsitz in Graz und Lehrender an einer österreichischen Universität, nämlich der Kunstuni Graz an diesem Volksbegehren nicht teilnehmen zu können. In Artikel 41 des B-VG, auf welches sich §1 VbegG bezieht, steht, dass stimmberechtigt zu Volksbegehren jene Bürger sind, die das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen, folglich wirklich nur Österreicher/innen. In §6 VbegG hingegen steht, dass man in einer Wählerevidenz in einer Gemeinde eingetragen sein muss, was nicht nur für Österreicher sondern auch für alle EU-Bürger/innen gilt. Sehe nur ich hier einen Widerspruch? Bitte um konstruktive Antworten. Gruss aus Graz, Andreas



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