Art. 41 Abs. 2 vs §6 VbegG
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- Registriert: 27.10.2011, 18:23
Art. 41 Abs. 2 vs §6 VbegG
Hallo,
anlässlich des momentan laufenden Bildungsvolksbegehrens und der Information, dass dieses nur von österreichischen Staatsbürger/innen unterschrieben werden kann, habe ich versucht, detailliertere Informationen darüber zu bekommen, da ich es als äusserst grotesk erachte, als deutscher EU-Bürger mit festem Hauptwohnsitz in Graz und Lehrender an einer österreichischen Universität, nämlich der Kunstuni Graz an diesem Volksbegehren nicht teilnehmen zu können.
In Artikel 41 des B-VG, auf welches sich §1 VbegG bezieht, steht, dass stimmberechtigt zu Volksbegehren jene Bürger sind, die das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen, folglich wirklich nur Österreicher/innen. In §6 VbegG hingegen steht, dass man in einer Wählerevidenz in einer Gemeinde eingetragen sein muss, was nicht nur für Österreicher sondern auch für alle EU-Bürger/innen gilt.
Sehe nur ich hier einen Widerspruch? Bitte um konstruktive Antworten.
Gruss aus Graz,
Andreas
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