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Frage zu: § 3 VersVG

Verfasst: 25.06.2010, 17:56
von Gepruefter Versicherungsfachmann
Zahlreiche Versicherungsgesellschaften verlangen bei Kündigung eines Vertrages eine anteilige Rückerstattung eines gewährten Dauerrabattes. Oftmals ist die Forderung nicht gerechtfertigt. Als Nachweis ist ein Einblick in das unterzeichnete Antragsformular erforderlich. Gemäß § 3 des VersVG kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Erstellung einer Ersatzurkunde oder einer Abschrift Kosten in Rechnung stellen - nicht jedoch, wenn es darum geht, den Nachweis zu erbringen, ob eine Dauerrabattforderung gerechtfertigt ist. Kontaktieren Sie mich einfach, wenn Sie hier Schwierigkeiten mit Ihrer Versicherungsgesellschaft haben - ich helfe Ihnen gerne. Sie finden mich im Internet unter www.versicherungspolizze.at ">www.versicherungspolizze.at/