Frage zu: § 3 VersVG
Verfasst: 25.06.2010, 17:56
Zahlreiche Versicherungsgesellschaften verlangen bei Kündigung eines Vertrages eine anteilige Rückerstattung eines gewährten Dauerrabattes. Oftmals ist die Forderung nicht gerechtfertigt. Als Nachweis ist ein Einblick in das unterzeichnete Antragsformular erforderlich. Gemäß § 3 des VersVG kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Erstellung einer Ersatzurkunde oder einer Abschrift Kosten in Rechnung stellen - nicht jedoch, wenn es darum geht, den Nachweis zu erbringen, ob eine Dauerrabattforderung gerechtfertigt ist. Kontaktieren Sie mich einfach, wenn Sie hier Schwierigkeiten mit Ihrer Versicherungsgesellschaft haben - ich helfe Ihnen gerne. Sie finden mich im Internet unter www.versicherungspolizze.at ">www.versicherungspolizze.at/