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Frage zu: § 4 VerG

Verfasst: 06.02.2010, 23:12
von Guenther Niemetz

 

Günther Niemetz

Im § 4 VerG. Abs. (2) ist als Sitz der Ort zu bestimmen, an dem der Verein seine tatsächliche Hauptverwaltung hat.

Wenn sich nun auf dem Vereinsgelände seine ganzen Werkzeuge zur Erhaltung des Vereinsgeländes, sowie ein Büroraum samt Mobiltelefon, die Energieversorgung samt Archiv der Vereinsunterlagen befindet, kann man da von Hauptverwaltung sprechen?

Das Vereinsgelände ist aber nur in der Zeit von März bis Oktober bewirtschaftet. Im Winter treffen sich die Mitglieder des Leitungsorgans fast jeden Sonntag in einem Raum im  Sanitärum um über Vereinsangelegenheiten abzustimmen.

 Ich würde mich über fachdienliche Hinweise freuen.

 Günther Niemetz

Günther Niemetz

RE: Frage zu: § 4 VerG

Verfasst: 04.08.2014, 15:28
von RL
Ich würde die Frage, was ein Hauptsitz ist, bereits im VerG beant-wortet sehen, denn - gem. § 1 (4) ist dieser Sitz vom dem einer Sektion zu unterscheiden - gem. § 11 in Verbindung mit §2 Z 4 Zustellgesetz ist zumindest eine dauerhafte Abgabestelle für Zustellungen anlässlich einer Amts- handlung zu wählen. Der "Hauptsitz" ist m.E. als Verwaltungsadresse aufzufassen, muss jedoch nicht zwingend der Ort der operativen Tätigkeit sein. Vgl. dazu die analogen Anforderungen an den Firmensitz gemäß Firmenbucheintrag. Ich hoffe, das entlastet ein wenig. Richard Löffler, MBA