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Guenther Niemetz
- Beiträge: 2
- Registriert: 06.02.2010, 22:19
Beitrag
von Guenther Niemetz » 06.02.2010, 23:12
Im § 4 VerG. Abs. (2) ist als Sitz der Ort zu bestimmen, an dem der Verein seine tatsächliche Hauptverwaltung hat. Wenn sich nun auf dem Vereinsgelände seine ganzen Werkzeuge zur Erhaltung des Vereinsgeländes, sowie ein Büroraum samt Mobiltelefon, die Energieversorgung samt Archiv der Vereinsunterlagen befindet, kann man da von Hauptverwaltung sprechen? Das Vereinsgelände ist aber nur in der Zeit von März bis Oktober bewirtschaftet. Im Winter treffen sich die Mitglieder des Leitungsorgans fast jeden Sonntag in einem Raum im Sanitärum um über Vereinsangelegenheiten abzustimmen. Ich würde mich über fachdienliche Hinweise freuen. Günther Niemetz |
Günther Niemetz
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RL
- Beiträge: 3
- Registriert: 28.07.2014, 11:08
Beitrag
von RL » 04.08.2014, 15:28
Ich würde die Frage, was ein Hauptsitz ist, bereits im VerG beant-wortet sehen, denn
- gem. § 1 (4) ist dieser Sitz vom dem einer Sektion zu unterscheiden
- gem. § 11 in Verbindung mit §2 Z 4 Zustellgesetz ist zumindest eine
dauerhafte Abgabestelle für Zustellungen anlässlich einer Amts-
handlung zu wählen.
Der "Hauptsitz" ist m.E. als Verwaltungsadresse aufzufassen, muss
jedoch nicht zwingend der Ort der operativen Tätigkeit sein.
Vgl. dazu die analogen Anforderungen an den Firmensitz gemäß
Firmenbucheintrag.
Ich hoffe, das entlastet ein wenig.
Richard Löffler, MBA
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