§ 7 (2) BPG: Wartezeit auf Rechtsanspruch
Verfasst: 30.08.2009, 22:32
Hallo,
ich habe eine Frage:
Sollte die Anwartschaft nach 5 Jahren unverfallbar sein und es wurde eine Wartezeit auf Rechtsanspruch gem. Abs. 2 von 8 Jahren vereinbart, dann würde das heißen, dass z. B. bei einer Kündigung seitens des Arbeitgebers nach 5 Jahren (Anwartschaft ist dann gem. Abs. 1 unverfallbar) sich nach weiteren 3 Jahren ein Rechtsanspruch auf Versorgung ergibt.
Der Arbeitnehmer kann dann gem. Abs. 3 wählen.
Oder???
Danke für eine kurze Antwort