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§ 7 (2) BPG: Wartezeit auf Rechtsanspruch

Verfasst: 30.08.2009, 22:32
von surfer77
Hallo, ich habe eine Frage: Sollte die Anwartschaft nach 5 Jahren unverfallbar sein und es wurde eine Wartezeit auf Rechtsanspruch gem. Abs. 2 von 8 Jahren vereinbart, dann würde das heißen, dass z. B. bei einer Kündigung seitens des Arbeitgebers nach 5 Jahren (Anwartschaft ist dann gem. Abs. 1 unverfallbar) sich nach weiteren 3 Jahren ein Rechtsanspruch auf Versorgung ergibt. Der Arbeitnehmer kann dann gem. Abs. 3 wählen. Oder??? Danke für eine kurze Antwort

RE: § 7 (2) BPG: Wartezeit auf Rechtsanspruch

Verfasst: 30.08.2009, 22:52
von surfer77
war natürlich ein blödsinn, was ich da geschrieben habe: lösung: 5 jahre laut § 7 (1) ff dies kann kombiniert werden mit einer wartezeit bis max. 10 Jahre: d. h. Wartezeit 8 Jahre: nach 8 Jahren hätte man Anspruch auf einen unverfallbarkeitsbetrag