§ 7 (2) BPG: Wartezeit auf Rechtsanspruch
§ 7 (2) BPG: Wartezeit auf Rechtsanspruch
Hallo,
ich habe eine Frage:
Sollte die Anwartschaft nach 5 Jahren unverfallbar sein und es wurde eine Wartezeit auf Rechtsanspruch gem. Abs. 2 von 8 Jahren vereinbart, dann würde das heißen, dass z. B. bei einer Kündigung seitens des Arbeitgebers nach 5 Jahren (Anwartschaft ist dann gem. Abs. 1 unverfallbar) sich nach weiteren 3 Jahren ein Rechtsanspruch auf Versorgung ergibt.
Der Arbeitnehmer kann dann gem. Abs. 3 wählen.
Oder???
Danke für eine kurze Antwort
RE: § 7 (2) BPG: Wartezeit auf Rechtsanspruch
war natürlich ein blödsinn, was ich da geschrieben habe:
lösung: 5 jahre laut § 7 (1) ff dies kann kombiniert werden mit einer wartezeit bis max. 10 Jahre:
d. h. Wartezeit 8 Jahre: nach 8 Jahren hätte man Anspruch auf einen unverfallbarkeitsbetrag
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: Bing [Bot] und 121 Gäste