Unternehmensrecht,GsmbH

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JUSLINE
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Unternehmensrecht,GsmbH

Beitrag von JUSLINE » 22.10.2006, 17:33

Hallo!

Eine Frage: wenn ich gesellschafter in ner gsmbh bin,dann hafte ich ja mit meiner stammeinlage auch noch 5 jahre nach austritt.

haften bedeutet,dass ich innerhalb der 5 jahre nach austritt etwaigen zahlungsaufforderungen nachkommen muss.aber was ist der stichtag für die zahlungsaufforderung?ist es der erhalt der zahlungsaufforderung per post oder das einreichedatum der klage bei gericht?oder was ganz anderes?:)



MfG razer




MEMIL
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RE: Unternehmensrecht,GsmbH

Beitrag von MEMIL » 23.10.2006, 00:23

Weder noch. Die Haftung gilt für jede Forderung die innerhalb von 3 Jahren (Verjärung nach ABGB) nach deinem Ausscheiden aus der Firma fällig geworden ist und nicht bezahlt wird oder wurde. Diese Forderung muss sich aber auf ein Rechtsgeschäft beziehen, das vor deinem Ausscheiden entstanden ist.

MfG,

MEMIL


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JUSLINE
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RE: Unternehmensrecht,GsmbH

Beitrag von JUSLINE » 23.10.2006, 07:59

Nun ich bin mir ziemlich sicher,dass es sich um 5 Jahre handelt.

Was ist,wenn jemand aus der GmbH austritt und sie geht innerhalb der Frist(3 oder eben 5 Jahre) in Konkurs?

Dann gibts doch dieses Kaduzierungsverfahren oder?



LG


MEMIL
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RE: Unternehmensrecht,GsmbH

Beitrag von MEMIL » 23.10.2006, 11:32

Ja, aber mit dem Konkursverfahren haben ausgeschiedene Partner nichts direkt zu tun. Überprüft werden nur Geschäfte die vor dem Austritten abgeschlossen wurden und für denen eine direkte causale Verbindung mit dem Konkurs haben können. Dann können sie einbezogen werden, und auch dann nur hinsichtlich dieser Geschäfte.

MfG,

MEMIL




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