Tricks?

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JUSLINE
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Tricks?

Beitrag von JUSLINE » 06.11.2008, 19:04

Kann mir jemand erklären, wie der folgende Fall juristisch zu interpretieren ist?

Bei einem Gerät treten innerhalb von Tagen nach dem Kauf Mängel auf. Lt. Garantieerklärung gibt es 12 Monate Garantie ("Sehr geehrter Kunde! ... XXX-Herstellergarantie: Zusätzlich zu Ihren Gewährleistungsansprüchen garantiert XXX, bei Material und Fabrikationsfehler 12 Monate ab Kaufdatum den berechtigten Mangel ohne Material- und Lohnkosten zu beheben."). Das Gerät wird vom Verbraucher an das angeführte "Garantiecentrum" gesandt.

Antwort des Rechtsanwalts der Fa. XXX: "Unterlagen über eine Garantiezusicherung unserer Mandantin liegen uns nicht vor. Wir bitten daher um Übermittlung von entsprechenden Schriftstücken, aus denen eine Garantiezusage unserer Mandantin exakt abgeleitet werden kann."

Der Verbraucher übermittelt dem RA eine Kopie der Herstellergarantie. Darauf wird ihm das defekte Gerät zurückgesandt, samt Erklärung des RA: "Wie bereits ... angeführt, stehen Sie mit unserer Mandantin in keiner direkten Vertragsbeziehung, sodass sie bitte Ihre Ansprüche gegenüber Ihrem Vertragspartner YYY, sofern diese zu Recht bestehen, geltend machen" (YYY ist der Händler, bei dem das Gerät gekauft wurde.)

Ist diese Vorgangsweise irgendwie zu rechtfertigen???

Butch



Ida1
Beiträge: 1
Registriert: 27.05.2015, 12:00

RE: Tricks?

Beitrag von Ida1 » 27.05.2015, 12:22

Hallo!
Meiner Meinung nach kann sich der Garant (Unternehmen XXX) nicht so leicht abputzen. Es mag zwar sein, dass das Produkt bei Unternehmen YYY gekauft wurde, jedoch wird im §9b KSchG der Garant als "Unternehmer" und der Verkäufer als "Übergeber" bezeichnet.
Unter Herstellergarantie versteht man, dass der Hersteller eines Produkts, die Mangelfreiheit für ebendieses für einen bestimmten Zeitraum, dem Endabnehmer garantiert. Wie der Name schon sagt, handelt es sich bei der Garantie um einen GarantieVERTRAG. Da die Zusage der Mangelfreiheit von einem Dritten (dem Hersteller, nicht dem Verkäufer) abgegeben wurde, handelt es sich hierbei um einen echten Garantievertrag. Der Garantieschein des Garanten stellt das Angebot zum Abschluss des Garantievertrages dar, was durch den Endabnehmer stillschweigend angenommen wird (§864 ABGB). Somit begründet die Herstellergarantie vertragliche Ansprüche des Übernehmers (Verbrauchers/Endabnehmers) gegen den Garantiegeber/Garanten.
Auch wenn die Antwort etwas spät kam, kann es vielleicht jemand anderem helfen :)

lexlegis
Beiträge: 1186
Registriert: 01.07.2013, 19:24

RE: RE: Tricks?

Beitrag von lexlegis » 28.05.2015, 12:54

Wenn innerhalb von Tagen nach dem Kauf Mängel auftreten würde die gesetzliche Gewährleistung noch Sinn machen. Die Garantie ist oft ein Flopp.

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